5 Sie werden auf bebenszeit gewählt, und kbnnen nur unter denselbigen Bedingun- gen, wir die Gemeinde-Pfleger, ihrer Stelle verlustig werden. Dem ersten Orts- „Vorsteher kann die Stiftungs-Pflege nicht übertragen werden. Dem Stiftungs-Psfleger gebührt. von Amtswegen, wenn er auch nicht Mitglied des Gemeinde-Rathes ist, Sitz und Stimme im Stiftungs-Ratbe. Die dermaligen Stiftungs- Pfleger bleiben — obne einer neuen Wahl zu beduͤr- fen — im Besitze dieser Stelle. — . 6. Combinatien mehrerer Stiftungen. Von mehrexen in einem Orte befindlichen Stiftungen ist für jede in der Regel eine eigene Rechnung zu führen. Sollte der Stiftungs= Rath für angemessen erachten, mehrere solcher Stiftungen in eine gemeinschaftliche Verwaltung zu vereinigen, so ist der dießfallsige Antrag nach vorgängiger Rücksprache mit dem Bürger-Ausschusse dem gemeinschaftlichen Oberamte, und von dlesem nebst Gutachten der betreffenden Regierung vorzulegen. # Weitere Offiziantev. Dle etwa weiter erferderllchen Offtzionten, z. B. Kastenknechte, Käfer u. dgl. werden gleichfalls vom Stiftungs-Rathe, jedoch nur auf Wohlverhalten gewählt, und vom Vorstande desselben verpflichtet. Allgemeine Administrations-Vorschriften. Die Stiftungs-pfleger sowehl als die übrigen Mirglicder des Stiftungs-Nathes sind dafuͤr verantwortlich, daß das Stiftungs-Vermbgen mit moͤglichstem Zleiße ver- waltet, die Gefälle, Zinse, Gülten u. s. w. pünktlich und unnachsichtlich elngezogen, die Naturalien bestmoglichst verwahrt und verwerthet, die Capitallen hinlänglich ver- sichert, alle unndrhige Ausgaben vermieden, und insbesondere die Stiftungen uscht mit fremdartigen Lasten und Ausgaben beschwert werden. 9. 9. Stiftungs--Etat. Mit dem Schlusse des Rechnungs-Jahres legt der Stiftungs-Psteger dem Ver- stande des Stiftungs-Rathes (dem gemeinschaftlichen Unteramte) den Zustand seiner Kasse, den baaren Geld-Berrath, den Sturz-Zettel und das Verzeichniß seiner Aus- stände und Yassio-Räckstände vor.