· 13. Bollziehung des Etats. — Kirchen-Convent. Mit der Wollziehung des Etats, mit der Dekretursder einzelnen, durch denfel- ben im Abgemeinen genehmigten Einnahmen und Ausgaben, mie der sreciellen Ver- wendung der — gewissen Zwecken etotsmáßig gewidmeten Summen und überhaupt mit Besorgtung der laufenden Geschäfte im Stiftungs-Wesen ist der Kirchen-Con-= vent als beständiger Ausschuß des Stiftungs-Rathes beauftragt. Die Orts-Geistlichen, der erste Orts-Worsteher und der Stiftungs-steger sind von Amtswegen Mitglieder des Conventes. Zwey bis drey weltere Beyslitzzer werden von dem Siiftungs-NRathe aus seiner Mitte gewählt. Das Convents-Prokokoll wird durch den Orts-Geistlichen, und, wo deren mehrere find, durch den jüngsten von ihnen geführt und aufbewahrt. . 14. Verantwortlichkeit desselben und des Stlftungs-Pflegers. Ohne die schriftliche Genehmigung des Kirchen-Convents ist kein Stiftungs- Offleger ermächtigt, irgend einen Kauf, Verkauf, Accord, Pacht oder sonsilgen Con- tract im Namen der Stiftung abzuschließen, irgend eine nicht bereits im Voraus be- stimmte Ausgabe zu leisten, irgend etwas an Geld oder Naturalien auszulelhen. Für jede dießfallsige Versäumniß hat der Stlstungs-Pfleger, für jedes — ohne Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften genehmigte Anlehen die sämtlichen Mitglieder des Kirchen-Convenkes, jedes zu seinem Betreffe, subsidiarisch aber fürs Ganze zu haften. Ueber Bau" Kosten Cmit Ausnahme der gewbhnlichen Reparaturen) und über andere Anrechnungen, deren Beurthellung besondere technische Kenmtnisse erfordert, hat der Kirchen-Convent vor Fassung des Beschlusses mit den geelgneten Sach-Werstän- digen Räücksprache zu nehmen. # 15. Verbältniß des Kirchen-Consvents zum Stiftungs-Rathe. Wenn aber 1) die Verbindlichkeit der Stiftung zu diesen oder andern Ausgsben nicht ganz un- zweifelhaft, oder 3) von Uebernahme einer neuen WVerbindlichkeit auf die Stiftung, 3) von einer neuen, Besoldung, Besoldungs-Zulage, Penston oder sonst ijöhrlich wiederkehrenden Ausgabe,