"·" 170. Prüfung der mednen dun den Stiftungs-Rath und Bürger-Nusschuß, Sobald die Rechnung gestellt ist, wird sie nebst ihren Beylagen durch den Rath- schreiber der Gemeinde vorgelesen, sodann durch den Stiftungs-Rath in Abwesenheit des Rechners geprüft, und dem Bürger-Ausschusse (oder den hiezu geelgneten Mit- gliedern desselben y. 18.) zu gleichmäápiger Durchsicht mitgetheilt. Die Bemerkungen des Ausschusses werden im Stistungs-Rathe begutachtet, so- fort aber mit der Rechnung und allen dazu gehbrigen Akten zum gemeinschaftlichne Oberamt eingeschickt. ( und durch das gemeinschaftliche Oberamt. Dort wird die Rechnung vorerst durch den Oberamtmann nach der ihm für die Reoision der Gemeinde-Rechnungen ertheilten Instruktion (Cdikt über die Oberamts- Verfassung y. :.) nach Form und Juhalt geprüft, sorann unter Anschluß sämmt- licher Defekte dem Dekan zur Einsicht und etwaigen Bemerkungen milgetheilt. 9. 22. Rechnungaibhör. Nach allen diesen Vorbereitungen wird die Abhbr durchs gemeinschaftliche Ober- emt mit Zuzlehung des Rechners in der Oberamts-Stadt vorgenommen, und die vor- kommenden Recesse dem Stiftungs-NRathe mitgetheilt. Sollten sich jedoch solche Anstände ergeben, welche nicht wohl anders als on Ort und Stelle untersucht, oder nicht — ohne in das Innere der Verwaltung einzugrei- fen, gehoben werden knnen, so sind dieselben bey dem nächsten Rug-Gerichte durch den Oberamtmann unter Zuzlehung des Stiftunge-Rathes (udthigen Falls unter Vernehmung des Bürger-Ausschusses) zu erledigen, und die dießfallsigen Recesse dem betreffenden Dekan zur Einsicht mitzuthellen. 9. 23. Revisions= und Abhör-Kosten. Weder für die ordentliche Abbbr am Sitze des Oberamtes, noch für die so eben gedachten Lokal-Abhdr-Geschäfte hat die Stiflungs-Kasse den damit bemühten Perso= nen irgend eine Belohnung oder Entschádigung zu reichen. Sollten jedoch durch letztere die der Gemeinde obliegenden Rug-Gerichts-Kesten bedeutend vermehrt, oder aus besonders dringenden Gründen, ohne das Rug-Gericht