9 EIEIItIIIIIIIIIIILIIIIIILIIII dig werden, so ist diß bey Einsendung der Reise-Kosten-Verzeichnise zu bemerken, um wegen eines angemessenen Beytrages der Stistungs-Kasse die ni hite Verfügung treffen zu konnen. Auch die Revission der Stiftungs-Rechnungen ist amtliche Obliegenheit des Ober- amtes, und mithin ohne besondere Kosten-Anrechnung zu besorgen, wotey Wir Uns jedoch vorbehalten, zu Bestreitung der hierdurch vermehrten Oberamts-Kanzley-Kosten die Stiftungs-Kassen in verhäáltnißmäßige Concurrenz zu ziehen. 9. 264. Stiftungs-Confraternität. Wo bisher unter mehreren oder sumtüchen Stiftungen eines Oberamts-Bezirkes für gemeinschaftliche Iwecke und Lasten (z. B. für Unterrichts-Anstalten, Cpiremie- Kosten, andere Armen-Cur= und Sustentaiions- Kesten u. dergl.) eine rechisgültige Verbrüderung Statt gefunden hat, da ist solche bis auf weitere Anordnung auch künf- tig aufrecht zu erhalten. Es sind aber die Rechts-Titel und Grundsätze derselben, so wie der bisherige Maasstab zu Vertheilung der Kosten der betreffenden Regierung zur Prüfung und angemessenen Verfügung vorzulegen. 9. 46. Berathung derselben. Die Berathung der — diese Stifrungs-Verbrüderung betressenden Gegenstände geschieht durch die Amts-Versammlung unter dem gemeinschaftlichen Vorsitze des Oberamtmanns und des betreffenden Dekans. Wenn sich die Verbrüderung nur über einzelne Theile des Oberamtes erstreckt, so“ gebührt nur den Deputlirten der betheiligten Amts-Orte eine Stimme bey dieser Veralbung. In Absicht auf Bevollmächtigung und Instruktion haben sich die Deputirten nach den in dem Edikte über die Oberamts-Verfassung #. 8. ausgesprochenen Grundsätzen zu achten. Der Dekan hat hiebey insbesondere das gemeinschaf'liche Interesse der Stiftlungen — der Amts-Pflege gegenüber zu wahren. Sellte er dasselbe durch die Beschlüsse der Amts-Versammlung gegen Recht und Billigkeit gefährdet glauben, so ist auf sein Verlangen die Sache der betreffenden Regierung zur Entscheidung vorzulegen. In denjenigen Oberämtern, welche mehrere Didcesan-Sprengel derselben Conses- sion ganz oder zum Tbeile umfassen, ist nur der Dekan (oder in dessen Crmanglung der erste Geistliche) der Oberamts-Stadt zu diesen Verhandlungen beyzuziehen. Es 2