g. 6. Verfabren. Der Gemeinde-Rath hat ganz nach den Vorschriften jener Verordnung §. 1— 5 zu verfahren. Besonders hat es 1. dabey sein Bewenden, daß Grenz-Steine nur durch die bey jeder Gemeinde bestellten Untergänger erhoben werden können. II. In der Regel wird überhaupt nur durch die Untergänger, nöthigenfallo unter Bey- ziehung anderer Sachverständiger, (nicht. aber durch den ganzen Gemeinde-Rath,) Augenschein eingenommen. Dagegen findet alsdann III. die weitere Verhandlung vor dem Gemeinde-Rathe selbst Statt, welcher auch über den Sereit zu entscheiden hat. Ebenso wird IV. das Erkenntniß vom. Gemeinde-Rath den Partepen eröffnet. . 7. Recusation. Werden einzelne Glieder des Untergangs recufirt; so erkennt hierüber der Gemeirde- Rath selbst, und, wenn er die Recusation für gegründet hält, wird ihre Seelle durch andere Mitglieder des Gemeinde-Raths ersfeßt. Wlrd der erste Orts-Vorsteher oder der ganze Gemeinde-Rath oder doch die Hälft#e seiner Mitglieder verworfen; so erkennt hierüber das Oberamts-Gericht. Finderdieses die Verwerfung hinreichend begründetz solßtes den erforderlichen Augen- schein im ersten Falle durch den Orts-Untergang, im andern durch die Untergänger eines benachbarten Orts oder der Oberamts-Stadteinnehmen. Zur weitern Verhandlung und Ent- scheidung wird aber dann die Sache schon in erster Instanz an das Oberamts-Gericht gebracht. Namentlich tritt dieses Verfahren, auch ohne einen Borwurf gegen einzelne Mitglie- der des Gemeinde-Raths, auf den Antrag einer Partep in dem Falle ein, wenn ihr Gegner die Gemeinde selbst ist. E Rechts-Mittel. Auch ausser dem Falle der Recusation kann sich eine Partey bey dem Oberamts- Gericht in Untergangs-Sachen uͤber gesetzwidriges Verfahren des Gemeinbe-Raths, so wie uͤber Verzoͤgerung oder Verweigerung der Rechts-Huͤlfe beschweren.