Wind aber durch das Vorbriugen des Gegeutheils die Sache wiehen zweifel- haftgemacht; so hares, ohne daß hieruͤber erst noch mit dem Rekurrenten gehan- delt wuͤrde, wie im Falle Lit. b bey der ersten Entscheidung sein Bewenden. 2) Dieser Rekurs sindet Statt innerhalb drepfig Tage nach Aus#prechung des Erkennt- nisses des Gemeinde-Rathes; oder, wenn erst nachher eine Bestechung, oder eine Verfälschung der Beweis-Mittel oder ein wesentlicher Mangel bey den Streit- Subjekten sich zeigte, inmerhalb drepßig Tage nach dieser Entdeckung. i) Die Vollziehung des Ausspruchs des Gemeinde-Raths wird nur durch die wirk- üiche Ergreifung des Rekurfes bey dem Oberamts-Gerichte und durch eine Inhi- bition desselben gehemmt. Endlich S) kannwegen Beweis-Mirtel hep dem Gemeinde-Rathe selbst Wie- — in den vorigen Stand nachgesucht werden. VWAIN zweptes Kapitel. Bon den Friedens = Gerichten. . 16. Friedenstichterliches Amt der Orté-Obrigkeit. Auch in Absicht auf solche Rechts-Streitigkeiten, deren Berhandlung und Entschei- dung ausser der Competenz der Orts „Obrigkeit liegt, steht ihr das Amt des Friedens- Richters zu; und es ist, wenn sie wegen ihrer Vermittlung auf die hiernach bestimmte Weise angerufen wird, Pflicht für sie, daß ste Prozessen ihrer Amts-Umergebenen durch den Versuch einer gütlichen Beylegung vorzubeugen sich bestrebe. K 37. Anumeldung des Klägeré. Will daher ein Gemeinde- Angehöriger gegen ein anderes Mitglied derselben Ge- meinde einen Prozeß erheben; se muß er zuvor seinen Entschluß dem Orts-Vorsteher mündlich anzeigen. Einem Kläger aber, welcher nicht Gemeinde-Angehbdriger ist, bleibt es überlas- sen, sich eutweder sogleich an das Oberamts-Gericht, oder zuvor noch an die Orts-Obrig= keit des Beklagten zu wenden.