15 Findet sich das Friedens-Gericht durch besondere Umstaͤnde bewogen, neben Ausstel lung dieses Zeugnisst es noch einen besondern Bericht über die näheren Verhältnisse der Sache, oder der Parteyen an das Oberamts-Gericht zu erstatten; L steht ihm solches frey. . 25. Usterlassung des Versoché. Konnte der Vergleichs-Versuch nichr angestellt, ober mußte folcher abgebrechen werdenz sb ist darüber an das Oberamts-Gericht zu berichten, und es wird der Beurtheilung des Letztern überlassen, die Rachholung eder Fortsetzung dieses Versuchs zu verfügen. . 35. Dauer desselbes. Der Kläger darf in keinem Falle länger als zehen Tage. von dem Termine der An- meldung an wider seinen Willen auf dem Wege des Vergleichs aufgehalten werten. Itt jene Frist ohne seine Schuld verftrichen, so kann er von der Orts-Obrigkeit ein Zeugniß daräber verlangen. - H 17 Vergleichs-Versuch bey gausen Gemeinden. Entsteht eine Rechts-Errung zwischen zwey Gemeinden desselben Oberamts- Bezirkes; so hat der Oberamtmaon den Vergleichs-Versuch vorzunehmen. Ein gleiches gilt, wenn es zwischen einer Gemeinde und einem ihrer Mitglie- derz oder zwischen einer Gemeinde und dem Mitgliede einer andern in demselben Oberamts-Bezirke zum Prozesse kommen sollte. Gehören hingegen die Parteyen, (seyen nun Bepyde — Gemeinden, oder die eine — eine Gemeinde. die andere aber eine einzelne Person,) verschiedenen Oberämtern an; so geht die Sache sogleich an das competente Oberamts-Gericht; wenn nicht der auswaͤrtige Kläger nach der Bestimmung des §.17 verlungen sollte, daß von dem Friedens-Gerichte der be- klagten Privat= Person, oder von bem Oberamte der beklagten Gemeinbe, der Versuch einer gätlichen Uebereinkunft zwischen bevden Parteyen vorgenommen werden solle K. "E . Vew * mtern. . Klagen gegen Personen, welche zwar nicht der Gerichtsbarkeit der Orts-Obricgkeit, aber doch der des Oberamts-Gerichts unterworfen sind, werden ohne vorgängige frie-