15 Jede-nh hat nicht nur der Orto-Vorstand dem Oberamts-Gerichte sogleich Bericht darüber zu erstatten; sondern es hat auch der Impetrank binnen vier und zwanzig Stunden bepm Oberamts-Gerichte wegen Rechtfertigung des Arrestes sch anzumelden. Ueber diese Obliegenheit ist der Imperram jedesmal auodrlicklich zu Protokoll zu be- lehren. Wi err sich niche innerhalb zwey Tage von Anlegung des Arrestes an, bey dem Orte-Vorsteher über jene Anmeldung vor dem Oberamts-Gerichte aus; so wird von er- sterem der Arrest sofort, und ohne Anrufung des Gegentheils, wieder gusgehoben. Finden bey der Arrest-Verfügung 8weifel Statt, welche eigentlich vor allen Dingen noch aufgeklärt werden sollten, es haftet aber zugleich sichtbar Gefahr auf! dem Verzuge; so erklärt der Orts-Vorsteher dem, welcher den Arrest nachsucht, daß der Arrest nur auf dessen Gefahr verhängt werde, und läßt denselben, wenn auch die Umstände im Augen- blicke die Leistung einer Caution nicht gestatten, wenigstens schrifelich für den Fall, wenm die Arrest-Verfügung vom Oberamts-Gericht als. unstatthaft erkannt werdrn sollte, sowohl in Beziehung auf den andern Theil, ale auf die Ors-Obrigkeit selbst, Entschädigung, versprechen. K. 32. Beweis zum ewigen Gedächtniß. Die Orts-Obrigkeit schreitet auf Verlangen einer Partey zur Aufnahme eines Bewei- ses zum ewigen Gedaͤchtnĩß boenn eine offenbare Gefahr vorhanden ist, daß ausserdem das in ihrem Bezirke befindliche Beweis-Mittel verloren gehen würdez wenn F. B. ein Zeuge dem Tode nahe ist. Ausser diesem Falle welsd dör Orts-Vorsteler vie Partey an den Oberamts-Richter, Die Aufnahme eines sölchen Beweises. geschieht in jedem Fa alle unter Beyziehnng von gwet Urkunds- Personen; auch wird dabey ebenso, wie in dem ordentlichen Prozeß, ver- fahren. + . Vorkebru ngen gegen Ansbrüche von Selbst-Hülfe. Endlich hat jede Orts-Obrigkeit, als salche, das Recht und die Pflicht, bev allen, auch ausser ihrer Competen# liegenden Rechts-Streitigkeiten, da, wo Gefahr auf dem Ver- zughaftet, dur ongemessene Vorkehrungen den Ausbruͤchen der Selbsti Huͤlfe uvorzukom men der biest ben zu unterdrücken. Diese polizchlichen Vorkehrungen. sind jedoch den Parteyen bet' dem gerichtlichen Ver-