16 fahren sowohl in Absicht auf den Besitz- als den Rechto-Stand ganz unnachtheilig, und können vom Oberamts-Gerichte zu jeder Zeit wieder aufgehoben werden. Viertes Kapitel. Von der Rechts-Hülfe wegen unstreitiger Verbindlichkeiten. K. 34. ellgemeilne Bestimmus#g. — Verhältult gegen den Oberamrs-Richter und Hberamtmann. Die Rechts-Hülfe wegen liquider oder rechtekrüftig entschiedener Forderungen wird durch die Orts-Obrigkeit vollzogen. Diese geschieht zwar in der Regel unter der Aufsicht und Leitung des Oberamts- Richters. Jedoch kann auch der Oberamtmann die Orts-Obrigkeie mit Exekutionen wegen der Steuer-Rückstände oder wegen anderer Forderungen der Gemeinden und der übrigen unter seiner Aufsicht stehenden Corporationen beauftragen. Die Verhältnisse der Orts-Obrigkeit gegen die Königlichen Finanz-Beamten bleiben in dieser Hinsicht unverändert. (∆43. Unbringung der Klagen. Privaten bringen, ohne Räcksicht auf die Größe der Forderung, die Klagen auf Be- #hlung liauider Schuldforderungen, so wie überhaupt Beschwerden wegen Richt-Erfül- lung unstreitiger Verbindlichkeiten zunächst bei dem Orts- Borsteher an. Nur wegen Wollziehung rechtskräftiger Erkenntnisse des- Oberamts--Gerichts oder einer höhern Stelle hat sich der Kläger zundchst und unmittelbar an das Oberamts- Geriche zu wenden (K. 187). Die Klagen bei der Orts-Obrigkeit werden wenigstens von den Einwohnern desselben Oberamte-Bezirkes in der Regel möndlich angebracht. K 356. Versahren. Ueber jede Forderung muh der Beklagte zuerst gehört werden. Machter Einwendungen gegen die Forderung, sey es, daß er dieselbe auf irgend eine Weise bestreite, oder für erloschen erkläre; und wird der Streit nicht durch die Orts-HObrig= keit, als Friedens-Richter, beygelegt; (Kap. 11) so wird der Kläger in Beziehung auf