17 bas, was streitig ist, an die competente Stelle, (michin in den, F. 3 bemerkten Fällen an den Gemeinde-Rath, ausserdem aber an das Oberamts-Gericht) verwiesen. Das Gleiche geschieht dann, wenn der Beklagte in Fällen, in welchen die Forderung nicht aue den Gerichts-Büchern selbst erhellt, eine Erklárung verweigert; (K. 186) wie- wohl der Orts-Vorsteher eine Nichtachtung des obrigkeitlichen Ansehens selbst zu ahnden berechtigt ist. Insoweit aber der Beklagte die Forderung entweder nunmehr als richtig und ver- fallen anerkennt; oder, bey einer jeht verweigerten Erklärung desselben, dieses Anerkentniß bereits in den Orts-Gerichts-Büchern liegtz; wird von den Orts-Borstehern und den Ge- meinde-Räthen zu Befriedigung des Gläubigers in Gemäßheir der bestehenden Gesetze, na- mentlich des Land-Rechts Thl. 1. Tit. 75 und des General-Rescripte vom 14. April :731 K. u u. 13 (Kapff Samml. würtemb. Verordn. S. 194 — 200) verfahren. K 37. Zortsetzung. Won allen Verfuͤgungen wegen dieser Klagen ist der Glaͤubiger in Kenntniß zu setzen. Auch hat jeder Orts-Vorsteher ein Verzeichniß ber bey ihm einkommenden Schuld- Klagen zu fuͤhren, in welchem der Name des Klaͤgers und des Beklagten, der Betrag der Forderung und die vom Orts-Vorsteher selbst oder von dem Gemeinde-Rathe getroffenen Verfuͤgungen bemerkt werden. K. 38. Verwendung für die Gemeinde-Angeßbrigen. Für Gemeinde-Glieder, welchen die Rechts-Hülfe erschwert wird, verwendet sich die Orts. Obrigkeit ben andern einheimischen Orts Obrigkeiten. Soll die Verwendung an eine ausländische Stelle oder auch an ein einheimisches Ober- emts-Gericht gerichtet werden; so wird der Anrufende an den Oberamts-Richter verwiesen. Fünftes Kapfttek. Von der willkährlichen Gerichtsbarkeit. K. 39. Im Allgemeisen. In unstreitigen Rechts-Sachen haben ferner die Gemeinde-Räthe, wie bisher, die Rechts= Föürforge, oder die willköhrliche Gerichtsbarkeit auszuüben. 5