16 Wir werden zwar hiernächstens eine ausführliche Anweisung besonders in Hinsicht auf diejenigen Handlungen der willkührlichen Gerichtsbarkeit, welche unter der Auctorität and Mitwirkung der Gemeinde-Räthe künftig von den Gerichts-Notarien, Cio wie bisher. von den Stadt= und Amtsschreibern) zu bearbeiten sind, bekannt machen lassen. Inzwischen haben sich aber die Gemeinde-Räthe, so wie die Gerichts-Notarien, ledig- lich nach den bestehenden Gesetzen, namentlich nach dem Land-Rechte, nach der Commun- Ordnung und der General-Verordnung vom 29. Jun. 1608 (St. u. Reg. Bl. S. 332) und insbesondere in Absicht auf Vormundschafts-Sachen theils nach dieser Verordnung theils nach der Lands-Ordnung und den General-Reseripten vom 10. Sept. 1805 uns 14. Merz 1809 (St. u. R. Bl. S. 109 — 116) zu achten. Bey allen Handlungen, welche nicht vor einem besondern Ausschuß oder Drputation, sondern, wie bisher, vor dem ganzen Gemeinde-Rathe vorzunehmen sind, vamentlich der Bestätigung von Verpfändungen, ist, wie bey den andern Verhandlungen der Gemeinde- Räthe, mit Einschluß des Orts-Vorstehers, ein Mitglied mehr als die Hälfte sämmt- licher Mitglieder des Gemeinde-Raths nothwendig. Sechstes Kapitel. Von der Straf-Rechts-Pflege durch die Orts-Obrigkeiten. . 40. Umfang dieser Befugnisse. Wir haben durch Unser Edikt über die Gemeinde-Verfassung (§. 15, 16) den Orts-Vorstehern und Gemeinde-Rthen ein polizepliches Straf-Recht eingerdumt, welches ssch bey den Gemeinde-Räthen erster Klasse bis auf eine Geldbuße von ache Reichsthälern oder viermal vier und zwanzigstündige Einthürmung, in der zweyten Klasse bis auf sechs Reichsthaler oder dreytägiges Gefängniß, in der dritten Klasse auf vier Relchethaler erc zweytägige Einsperrung, in der vierten Klasse der Gemeinden auf zwey Reichsthaler oder vier und zwanzigstündige Einthürmung; beym ersten Orks-Vorsteher endlich auf die Hälfte obiger Straf-Maaße nach Verschiedenheit der Klassen erstreckt. Gegen die von den Orts-Obrigkeiten innerhalb der so eben gedachten Grenzen ihrer Straf-Gewalt gefällten Erkenntnisse haben Wir dem Gestrasten (a. a. O. J. 15, 16 und in Vuserem Edikt über die Oberamts-Verfassung 9. 42) den Rekuxß an das Oberamt unter gewissen Veschränkungen vorbehalten.