29 Wir bestimmen nun noch weiter, wie folgt: 1. Diese Straf-Befugniß darf die Orts-Obrigkeit auch in Absicht auf die ihr zustehende Gerichtsbarkeit in bürgerlichen streitigen und nichtstreitigen Rechts- Sachen ausüben. Hiergeht jedoch der Rekurs von den durch die Orts-Obrigkeit angesetzten Stra- sen, nicht wie von den vorhin angeführten Straf-Erbenntnissen derselben an den Ober- amtmann, sondern an das Oberamts-Gericht. II. Geringere wörtliche, oder thaͤtliche Injurien-Sachen, welche bei der Orts-Obrig= keit angebracht werden, können von ihr gleichfalls mit den eben angesuͤhrten Strafen abgewandelt werden. Auf Abbitte, Ehren-Erklaͤrung und Widerruf, kann die Orts-Obrigkeit nicht erkennen. Beschwerden uͤber groͤbere Injurien werden im Zweifel nach der im Edikt uͤber bie Oberamts-Verfassung K. u und 36gegebenen Regel an den Oberamtmannverwiesen. Ebenso gehr der Rekurshier an den Oberamtmann, wenn nicht der Straf-Ansatz mit einer solchen Verhandlung der Orts-Obrigkeit zusammenhängt, worüber in der Haupt-Sache Rekurs an das Oberamts-Gericht ergriffen wird; in welchem Falle die- ses auch über den Straf-Ansaß zu erkennen hat. III. Auch alle nach der gegenwärtigen Verordnung von der Orts-Obrigkeit angesetzten Geld-Scrafen werden der Gemeinde-Kasse verrechnet. . 4. Rekurs an das Oberamts--Gericht. Will der Gestrafte in den Fällen I und li (F. 4% Rekurs an das Oberamte- Gericht ergreifen; sommuß dieß ebenso, wie in Ansehung des Rekurses an das Oberamt im Edikt über die Gemeinde-Verfassung K. 15 bestimmt ist, innerhalb vier Wochengesche- hen. Dieser Rekurs hat, mit der gleichen Beschränkung, Suspensiv-Kraft. Der Rekurrent wird vom Oberamts-Gerichte vernommen; es wird über seine Be- schwerde Bericht mit den Akten dem Gemeinde-Rath abgefordert, und dann über die Be- schwerde auf die gleiche Weise, wie über jeden andern Streit= Gegenstand, bey dem Ober- amts-Gerichte erkannt. Das Oberamts-Gericht ist berechtigt, auch im Widerspruch mit der Orts-Obrigkeir, die von dieser angesetzte Strafe aufzuhebenz aber auch solche innerhalb der Grenze seiner eigenen Straf-Gewalt zu verschärfen.