20 Geschieht dieß letztere; se wird der Straf-Ansaß als ein rein oberamtsgerichtliches Straf-Erkenntniß berrachtet; mithin auch die Geld-Strafe der Staats-Kasse verrechnet. Nur in diesem Falle findet weiterer Rekurs an den Kreis-Gerichtshof Statt. K. 47. Veorläufige Verfügung der Orts-Obrigkeik bey schwereren Vergeben. Inwiefern die Orts-Obrigkeit bey schwereren, zur Competenz des Oberamts-Gerichts gehbrigen Vergehen zu Sicherung des Zwecks der Untersuchung einschreiten dürfe, ist schon durch Unser Edikt über die Gemeinde-Verfassung §. 16 und ½7 bestimmt. Namentlich hat die Orts-Obrigkeit bey dringender Gefahr einen Verwundeten über die Geschichte seiner Verwundung zu vernehmen; auch hat sie über den Verlauf jedes ihr bekannt gewordenen Verbrechens überhaupt, so wie darüber, was für Zeugen vorhanden sepen, Erkundigung einzuziehen; aber der Vornahme einer Legal-Inspektion oder Sektion, einer protokollarischen Abhörung der Zeugen und noch mehr der Vernehmung des Ange- schuldigtev selbst über den Inhalt der Anschuldigung hat sich die Orts-Obrigkeit zu ent- halten. Bey jedem Akte, welcher die Erhaltung der Spuren eines Verbrechens oder eine nähere Aufklärung der That und ihrer Merkmale zum Zwecke hat, müssen von dem Orts- Vorsteher zwey Mitglieder des SGemeinde-Rathes als Urkunds-Personen beygezogen wer- den; auch ist über die Verhandlung jedesmal ein Protokoll zu führen. Zweyter Abschnitt. Von der Rechts-Pflege durch die Oberamts-Gerichte. Erstes Kapitel. Vom Oberamts-Gerichte überhaupt. K 48. Bestand desselben. Das Oberamts= Gericht besteht: 1) aus dem Oberamts-Richter; 2) dem Oberamts-Gerichts-Aktuar; und 5) aus den Gerichts-Beysißern.