— nothwendig Rechts-Gelehrter seyn mut, wird von dem betreffenden Kreis-Gerichtshofe vorgeschlagen, und von Uns auf den Bericht des Justiz-Ministers ernannt. Beyallen Verhandlungen, welche ein vollständig besetztes Gericht voraussetzen, hat der Gerichts-Aktuar das Protokoll zu führen; erhat sich der Verfassung von Akten-Aus- zügen, von Relationen und von andern Aufsähen, welche ihm der Oberamts-Richter über- trägt, zu unterzièhen; auch #ist dieser in Verhinderungs-Fällen berechrigt, dem Aktuar, jedoch unter seiner steten Aufsicht, die Instruirung minderwichtiger Criminal= und Eivil- Prozesse zu überlässen- Die Besergung dei Registratur liegt dem Aktuar ebenfalls ob. Er ist der gesetzliche Stell= Vertreter des Oberamts-Richters. . 46. 3) Gerichts-Beysitzer. Anzahl — Wéhl. Jedes Oberamts-Gericht hat (ausser dem Gerichts-Rotur der Oberamts= Stadt) zwoͤlf ordentliche Gerichts Beysitzer. Diese Beysitzer werden 1. jetzt uͤberall neu gewaͤhlt. II. Die Wahl geschieht sowohl jetzt als fuͤr die Zukunft durch die Amts-Versammlung unter dem Vorsitze des Oberamtmanns. II. Wahlfähig find nicht wur die Mitglieder des Stade-Rathes, und des Pädtischen Börger-Ausschusses;z sondern auch alle Einwohner der Oberamts. Stadt, welche die zu einem Mitgliede beyder Colleglen erforderlichen Eigenschaften haben. Vuch bloße Ehren-Bürger sind wählbar, und Verwandtschafts-Verhältnisse dürfeit Key der Wahlfelbst niche beachter werden. Die Amts-Versammlung hat ssch zu bemühen, das Gericht mit den tüchtigsten und einsschesvollesten Männern aus allen Ständen, wolche sich in der Oberamts- Scade sinden, zu beseten. IV. Die Wahl geschieht je auf zwey Jahre; jedoch können nach dieser Zeit dieselben Irdividuen wieder gewählt werden. (WV. Die erste Wählt können von sich ablehnen: 1) Der Orts-Vorsteher; a) der Stadt-Pfleger; 5) der Ober-Amts-Pflegerz 4) die bloßen Ehren-Bürger.