28 Wahl einem andern in gleicher Kategorit stehenden Gerichte zu übertragen. Das Leß- tere muß IV. dann geschehen, wenn die Gründe wegen Recusation des ganzen Gerichtes für hin- teichend erkannt werden. · . 63. D. Abberufsung. — CEompvomiß. Ausser diesem Falle darf keme Streit-Sache, ohm den Willen beyder Theile, dem ordentlichen Richter entzogen werden. Selbst im Falle geses widriger Verzögerung kann sie der höhere Richter nur mit Einwilligung beyder Theile an sich ziehen. Dagegen hängt es zu jeder Zeit von den Parteven ab, die Entscheidung ihres Serei- tes einem Compromiß-Richrer im eigentlichen Sinne des Worts, demnach mit Aus- schluß der Appellation, zu übertragen. Auch kann nach den bestehenden Grundsätzen durch Prorogation die Gerichtsbarkeit eines sonst nicht zuständigen Gerichtes begründer werden. . 64. E. Gegenseitiges Benehmendes Oberamts-Richters und. der Parteyen. So wie die Parteyen dem Oberamts-Richter die Achtung, welche das, richterliche An- sehen erfordert, zu erweisen schuldig, und die Oberamts-Gerichte die Verletzung dieser Ach- tung, insoweit ihrr Straf-Befugniß gehr, felbst zurügen,, berechtigt find; so erwarten Wir auf der andern Seite von den Oberamts-Richtern, daß sie ihren wichtigen Beruf, ohn#e Rücksicht auf irgend ein, Verhältmiß, in welchem sie zu den Parteyen stehen, mit der größten Thäcigkeir, Gewissenhafrigkeitumd Unparteylichkeiterfüllen; und besonders auch den Partepyen, sowetter es nur immer zu deren Reches-Vertheidigung gehbrt, williges Gehdrnie versagem'iwrrdra. 7 ollte sich ei berirmus „Richter ein tumultaarisches, leidenschaftliches oder parteyi- sches Verfahren erlauben; so haben ihm die Gcrichts-Beysitzer bescheidene Vorstellungen dagehen zu machen, - Auch stll eine solche Pflicht! Verletzung. wenn sie bey der höhern Salls angecbracht und geh#rig erwiesen wird, nuch dem Manfi des Vergehens strenge ge- ahndet werden. ·