4% haft seyn würde; sokann es jetzt schon denselben mit seiner Klage gänzlich abweisen, wenn der Beklagte, sey es vor dem Friedens= oder dem Oberamts-Gerichte, auch nur darüber sich erklärt hat, daß er dem Anspruche des Klägers nicht freywillig Statt geben wolle. Auf gleiche Weise kann in untergänglichen Streit-Sachen eine Appellation wegen Mangels einer gegründeten Beschwerde, auch ohne eine Verhandlung mit dem Appella- ten, verworfen werden, wenn nur dem Appellanten selbst hlureichendes Gehör gestat- tet ist. In beyden Fällen hat ein solches Erkenntniß die Natur einer wahren End-Entschei- dung. Es erfordert die gleiche Berathschlagung des Gerichts, und wird den Partepen auf gleiche Weise eröffnet. Es geht in Rechts-Kraft über; es finden aber auch die gleichen Rechts-Mittel dagegen Scatt. Wegen wahrscheinlicher Einreden des Beklagten hingegen kann jetzt schon die Verwer- sung der Klage in keinem Falle Statt finden. ** 5) Weitere Verfügungen. Ist der Anspruch des Klägers nicht ganz offenbar unstatthaft, und steht auch dem or- dentlichen Gange sonst kein bedeutendes, im Verfolge des Verfahrens nicht leichr zu entfer- nendes, Hinderniß im Wege; so wird zur weitern Verhandlung ein Termin, so nahe als möglich und in der Regel nicht über fünfzehen Tage hinaus, anberaumt. Beyde Partepen werden unter bestimmter Bemerkung der Rechts-Sache, welche ver- handelt werden foll, dazu rorgeladen. Mir der Vorladung wird dem Beklagten die Klage, mag sie mündlich oder schriftlich anget racht seyn, mitgetheilt. . 89. 4 Autwort des Beklagten. a) Mündlich. Der Beklagte hat auf die Klage in der Regel mündlich zu antworten. Er wird, ohne Beyseyn des Klägers, über dessen Rechts-Anspruch und über alle That- sachen, worauf solcher gegründet wird, umständlich vernommen; und nicht nur zu einer be- stimmten Erklärung darüber, in wiefern er die Ansprüche des Klägers anerkenne, und was er von den Thatsachen der Klage zugestehe und widerspreche, sondern auch zugleich zu Vor- bringung seiner Einreden aufgeferdert.