45 auch auf eine muͤndlich angebrachte Klage Einwendungen oder Gegenforderungen vorzubrin- geu, welche auf verwickelten That-Umstaͤnden beruhen; so ist er auch seine Antwort schrift- lich zu uͤbergeben berechtigt, und in letzterem Falle kann der Richter diese schriftliche Antwort fordern, wenn er durch die muͤndlichen Erklaͤrungen nicht Licht genug erhaͤlt. Auch bey der Antwort des Beklagten ist uͤbrigens eine eigentliche Rechts-Ausfuͤhrung nicht zulaͤßig. K. 96. Fortsetzung. Hat auch der Beklagte seine Antwort schriftlich uͤbergeben; so wird er doch noch daruͤber abgesondert muͤndlich gehoͤrt. Der Richter laͤßt denselben nicht nur seinen schriftlichen Vortrag erlaͤutern und ergaͤn- zen; sondern fordert ihn besonders zu einer bestimmten Erklaͤrung uͤber diejenigen erheblichen Thatsachen der Klage auf, welche in der schriftlichen Antwort umgangen, oder unbestimmt geblieben sind. In jedem Falle wird auch der Beklagte über die Beweis-Mittel für seine Behauptun- gen vorlufig befragt. « Los-« 5) Fernere Vernehmung beyder Theile. Ueber die Antwort des Beklagten wird wiederum der Klaͤger allein muͤndlich vernom- men, wenn anders solche nicht in reine r Ablaͤugnung der Thatsachen der Klage besteht; oder wenn sie nicht dem Richter so unbedeutend erscheint, daß dadurch der Anspruch des Klaͤgers gar nicht zweifelhaft gemacht, mithin eine weitere Vertheidigung seines Rechts nicht erfordert wird. Findet aber die zweyte Vernehmung des Klaͤgers Statt, und bringt er dabey noch etwas Reues von Bedeutung vor; so muß auch der Beklagte daruͤber nochmals abgeson- dert gehört werden. Schriftliche Replik und Duplik sind in keinem Falle, wohl aber ist unter den im K. 95 angegebenen Voraussehungen schriftliche Antwort des Klägers auf die Wieder- Klage des Beklagten zuläßig. K. 9#8. Fort setzung. Schließt lich diese zweyte Verhandlung nicht unmittelbar an die erste (K. 89— 96) anz ### wird mit der Vorladung zu derselben vie Antwort des Beklagten dem Kläger mitgetheilt.