50 Irrthum, oder gar aus Chikane gefordert werde; so hat sie die Urkunde bennoch in dem Fall herauszugeben, wenn das Editions-Gesuch auf einem anerkannten, ausschließ- lichen oder gemeinschaftlichen Eigenthums-Rechte des Beweisführers beruhtr; ausserdem hat sie, jedoch nur in solchen Fällen, in welchen schon nach den bisherigen Grundsätzen eine Parteyihre eigenen Urkunden dem Gegentheile mitzutheilen hatte, das Originaldem Oberamts-Richter, und, wenn der Gegentheil es verlangt, zugleich einem von diesem erwählten Beysitzer des Oberamts= Gerichts vorzuzeigen. Diese haben, wenn sie die Angaben des Inhabers richtig befinden, eine Registratur darüber aufzunehmen; das Original demselben sofort zurückzugeben und über den Inhalt der Urkunde aufihren gelei- steten Amts. Eid ein unverbrüchliches Stillschweigen zu beobachten. Bestreitet endlich eine Partey ihre Verbindlichkeit zur Herausgabe einer Urkunde; so wird hierüber durch einen vorläufigen Bescheid erkannt. Wird ihr hierdurch die Herausgabe der Urkunde auferlegt; sie verweigert aber doch solche beharrlich; so wird die Urkunde, wenn der Beweisführer eine Abschrift davon vor- legen oder doch sonst den Inhalt derselben bestimmt angeben kann, als edirt und anerkannt ang zaufserdem wird aber derselbenachumständen zum Erfüllungsoder Schäungs- Eide zugelassen. K. 112. Fortsetzuns. Ein Dritter, welcher in den Prozeß nicht mit verwickelt ist, ist zur Edition einer Urkunde unter den gleichen Voraussetzungen verpflichtet, unter welchen er die Ablegung eines Zeugnisses nicht von sich ablehnen kann; namentlich, wenn ihm kein Nachcheil daraus erwächst. VPVerweigert er die Herausgabe der Urkunde; so wird gegen ihn, vor seinem ordentll- chen Richter, ein auf den bisherigen Grundsähßen beruhendes, besonderes, jedoch möglichst kurzes und summarisches Verfahren eingeleitet. . 11 Fortsetzung. Sollen Haus-Bücher oder andere Dokumente, welche nur Stellenweise auf den gegen- wiärtigen Streit sich beziehen, produzirt werden; so kann der Besitzer der Urkunde mit dem Original einen Auszug in Ansehung der zur Sache gehdrigen Stelle, jedoch mit Beyfügung des Eingangs, des Schlusses, des Datums und der Unterschrift zu den Akten geben, und