bs . 121. 10) Verstattong welteter Rechts-Vertheidigang. Sind diefaktischen Verhälenisse des Streits auf eine erschöpfende Weise ausgemittelt; so werden die Parteyen beym Beschluß der Instruktion zur Erklärung aufgefordert, ob sie zur Vertheidigung ihres Rechtes noch etwas vorbringen wollen. In einfachen und minder wichtigen Fällen haben sie sich jedoch auf mündliche Vor- träge zu beschränkenz und auch hier ist ein förmliches Rezessiren nicht zuzulassen, vielmehr werden nur die Haupt-Momente jener Vorträge zu Protokoll genommen. CK. 7e.) In wichtigern und schwierigern Fällen aber ist den Parteyen auf deren einseitiges oder gemeinschaftliches Verlangen noch die Einreichung einer auf das ganze bisherige Verfah- ren gegrändeten schriftlichen Rechts-Aus führung zu verstatten, welche jedoch ent- weder von der Partey selbst, oder von einem zur Rechts-Praris legitimirten Advokaten verfaßt werden muß. Das Gericht bestimmt hierzu beyden Theilen gleichzeltig einen angemessenen Termin, welcher peremtorisch ist, und ausser dem Falle, wenn einer Partey die Einhaltung desselben ganz unmöglich war, nie auf länger als dreyßig Tage von der Mittheilung der hierzu nöthigen Akten an erstreckt werden darf. . 1232. Fortsetzung. Legt nun eine Partey in dieser Rechts-Ausführung ein besonderes Gewicht auf solche That-Sachen, welche zwar schon bisher vorgebracht, aber von dem Richter deswe- gen, weil sie ihm unerheblich schienen, nicht gehbrig beachtet, und daher auch noch nicht ins Klare geseht worden sind; so hat sie zugleich auch die Mittel zu Erweisung jener Be- hauptungen anzugeben. K. 1:3. 6 JFortsetzng. Ueberzeugt sich der Richter von der Wichtigkeit des Einflusses, welchen diese Umstände auf die Entscheidung haben könnten, und es liegt nichts vor, was den Verdacht, daß es dabey einer Partey nur um Verzögerung der Entscheidung zu thun sey, erregt; so sucht er solche, in so ferne der andere Theil hierüber noch nicht mit Bestimmtheit sich erklärt hat, noch durch dessen mündliche Vernehmung, und, wenn diese nicht zum Zwecke führt, auf die im F. ros folgg. angegebene Weise ins Klare zu bringen; indem er im leßteren Falle zugleich der andern Partey Gelegenheit giebt, das Gegentheil darzuthun.