Auf Nothfristen, woraus Rechts-Kraft der Urtheile entsteht, erstreckt sich jedoch diese Bestimmung nicht. K. #14## Fortsetzung. Endlich XVI. beschraͤnken sich alle Strafen des Ungehorsams, und namentlich die fingirten Be- kenntnisse, auf den vorliegenden Rechts= Streit; und es kann daraus i in keinem Fall auf andere Rechta-Verhaͤltnisse des Ungehorsamen eine Folge abgeleitet werden. . 1432. 13) Entscheidung. Das Oberamts-Gericht erkennt in allen vor ihm anhaͤngigen Rechts-Sachen felbstständig und ohne Einholung eines Rathes von einer andern Stelle. K. 145. Foresetzung. Findet der Oberamts-Richter eine streitige Rechts-Sache zur Entscheidung reif; so wird von ihm darüber, sobald als möglich, vor dem Oberamts-Gerichte, wie es nach dem . 61 zu constituiren ist, in Abwesenheit der Parteyen ein Vortrag gehalten. Er legt die Uebersicht über die Streit-Verhältnisse (F. 102) zum Grunde; und, wenn nachher noch Beweis geführt wurde; so zeigt er, in wle fern dadurch die streitigen That-Sachen ins Klare geseht worden seyen oder nicht. Sodann bringt er seinen Entscheidungs-Antrag zur Diskussion, an welcher namentlich auch der Gerichts-Aktuar Theil zu nehmen hat. K. 144. Abstimmung, Hierauf wird zur Abstimmung geschritten. Dem Oberamts-Richter, dem Gerichts-Aktuar und jedem der Gerichts-Beysißer möögen dieselben von der Amts-Versammlung oder den Parteyen gemeinschaftlich erwählt seyn, gebührt eine zählende, und bey Stimmen Gleichheit. dem Oberamts-Richter noch Lusserdem eine entscheidende Stimme. s- Sollübermehthunkteemschcedmwerden,sthrdüberxeden besonders abge- stimmt.