66 mit einem Bescheide über einen Editions= oder Diffessions-Eid, oder über irgend einen streitigen Eides-Amkrag nicht zulägig ist: so muß voch auch vor der Leistung die- ser Eide die End-Entscheidung als eine bedingte in dem Falle ausgesprochen werden, wenn die Parteyen bey dem vorlufigen richterlichen Beschelde sich nicht gänzlich beruhigen. (F. 115, 117.) Die Eides-Abnahme selbst kann in allen diesen Fällen erst dann, wenn ein solches be- dingt entscheidendes Erkenntniß rechtskräftig geworden ist, erfolgen. Diese Rechts-Kraft erhält es dadurch sogleich, wenn die Partepen ihm ausdräcklich sich unterwerfen. . 148. Erbffnung des Erkenntnisses. Das Erkenntniß wird mit den Entscheidungs-Gründen den Parteyen von dem Ober- amts-Richter oder dem Aktuar vor dem Gerichte eröffnet. Solches wird ihnen, wenn es ihnen nicht verständlich genug seyn sollte, noch münd- lich erklärt, und sie werden dabey über das gesetliche ordentliche Rechts-Mittel (K. 151) und dessen Nothfristen, so wie äber das Erforderniß rechtsgelehrter Beystände in der zwey- ten Instanz, deutlich und umständlich belehrt. Diese Belehrung gehört zur wesentlichen Form des Verfahrens, und muß daher, so wie das Erkenntniß selbst und dessen Entscheidungs-Gründe in das Protokoll ausgenommen werden. ½1. Fortsetzung. Bleibt eine Partey in dem Publikations-Termin aus; so wird ihr auf ihre Kosten eine Abschrift des Urtheils und der Entscheidungs-Gründe mit der eben bemerkten Beleh= rung zugefertigt, und der Tag der Einhndigung zu den Abten bescheinigt. . 150. 14)0 Rechrs-Mittel. aEinfache Beschwerden. Alle Dekrete und Bescheide des Oberamts-Richters, welche sich auf den Gang des Prozesses beziehen, ohne zugleich das materielle Rechts-Verhältniß zwischen den Parteyen bedingt oder unbedingt zu bestimmen, erstrecken ihre Wirkung nicht über die Gränzen er- ster Instanz.