67 SEs kann gegea fie krin förmliches Rechts-Mittel ergriffen, hingegen über gesetzwidri, ges Verfahren sowehl, als über Berzögerung oder Verweigerung der Rechts-Pflege zu jeder Zeit beny dem Kreis-Gerichtshofe Beschwerde geführt werden. Dieser erkennt dar- über auf Bescheinigung oder auf den Bericht des Oberamts-Richters, oder auch, wenn es nöthig ist, nach vorgängiger Vernehmung beyder Theile, aussergerichtlich; und leitet jenen zur gesetzlichen Ordnung, oder weist die Beschwerdeführende Partey durch Belehrung zurecht. Besonders können bey dem Beginnen oder während des Laufes eines Prozesses Be- schwerden wegen der Unzuständigkeit des untern Richters auf diesem Wege an den höhern gebracht, und von demselben erledigt werden. K. 151. b) Eigentliche Rechts-Mittel. Solche richterliche Erkenntnisse hingegen, wodurch bestimmt, sey es bedingt oder unbe- dingt, ausgesprochen wird, was in Absicht auf die Materie des Rechts-Streites zwi- schen den Parteyen Rechtens seyn soll, gehen, wie bisher, in Rechts-Kraft über und be- wirken förmliche Wahrheit und förmliches Recht. Unter die Kategorie solcher Erkentnisse gehdren namentlich nicht nur die im §. 67 angeführten, sondern auch diejenigen, wodurch auf die Einreden des geendigten Rechts-Streits oder des Spolium der Beklagte von der Einlassung auf die Klage, in jenem Falle defini- n, in diesem bis nach Erstartung des Spolium enrbunden wird. (K. 93, 94.) Gegen diese entscheidenden Erkenntnisse finden, ausser den gesehlichen Klagen gegen ben Richter, folgende Rechts-Mitntel Statt 1) ordentliches: —. die Berufung an den nächst höheren Richter (Appellation); à) aufserordenikithe: a) die Nichtigkeits-Klage; b) die Wieder-Einsetzung in den vorigen Rechts-Stand, wegen neu aufgefundener Beweis-Mittel. Bey dem Mißbrauche dieser Rechts-Mittel wird auf die Bestrafung muthwilliger Streit-Sucht strenge gehalten werden. . 153. Obiekt. Die Nichtigkeits-Klage, so wie das Gesuch um Wieder-Einsebung, finden ohne Räcksichr auf eine bestimmte Streit-Summe Statt. In Ansehung des Rechto-Mirels