76 Bestaͤtigt sich aber der Verdacht, und der Schuldner weiß keine befriedigenden Mittel zu Abwendung des Concurses anzugeben; so wird die Sache durch den Oberamts-Richter dem Oberamts-Gerichte vorgerragen, welches über die Frage: ob der Concurs zu er- kennen sey?7 auf die im K. 144 bestimmte Weise abzustimmen hat. . 1632. Fortsetzung. Wird durch Stimmen-Mehrheit der Concurs-Prozeß erkannt; so werden zugleich 1) dem Gemeinde- Rath, insofern es nicht schon fruͤher geschehen ist, wegen Bestellung eines Guͤter-Pflegers Vorschlaͤge abgefordert; auf welche diese Bestellung durch das Oberamts-Gericht jedoch so erfolgt, daß die Gläubiger selbst, sobald sie zu- sammenkommen, noch hierüber zu hören sind. à) Die zur Masse des Gemeinschuldners gehdrigen Objekte werden im gesetzlichen Wege zum Verkauf ausgeset. 3) Dieser Beschluß wird dem Gemeinschuldner durch die Orts-Obrigkeiten eröffnet. . 16. Rekur. Gegen dieses Erkenntniß findet zwar kein eigentliches Rechts-Mittel Statt. Doch kann der Gemeinschuldner dagegen innerhalb dreißig Tage bey dem Kreis-Gerichtshofe Rekurs ergreifen, welcher, wenn dem Oberamts-Richter davon innerhalb dieser Zeit ord- nungsmäßige Anzelge gemacht wird, in der Art Suspensiv-Kraft hat, daß hierdurch zwar nichr die zur Sicherheit der Gläubiger getroffenen Verfügungen aufgehoben, aber doch das Gannt-Verfahren und der Verkauf der Masse eingestellt werden. Dem höhern Gerichtshofe wird es zur Pflicht gemacht, über einen solchen Rekurs, nach vorgängiger Berichts-Erstattung durch den Oberamts-Richter, möglichst schnell zu erkennen. Vor dem Verfluß dieser dreißig Tage kann zum wirklichen Vermögens-Verkaufe und zu Anordnung der Liquidations-Verhandlung nur dann geschrirten werden, wenn der Gemeinschuldner ausdrücklich erklärt, daß er gegen die Erkennung des Gannt-Prozesses keinen Rekurs ergreifen wolle. .166. 3) Gannt-Verfahren selbst. Wird kein Rekurs ergriffen, oder derselbe verworfen; so wird nun von der Orts- Obrigkeit, unter der Leitung des Oberamts-Richters, zum Verkauf der zur Masse gehè-