*7 Vorstellungen besonders auch einen Nachlaß von'den beverrechteten Gläubigern zu bewir- ken, und auf diese Weise sowohl das Loos der Nichtbevorrechteten, als der Schuldleute selbst und der Bürgen zu erleichtern. Wollen die Gläubiger nur mit dem Vorbehalt ihrer: Ansprüche. an Bürgen einen Nachlaß zugestehen; so müssen diese nothwendig zur Verhandlungsselbst beygezogen werden. . 171. präklusiv-Erkenuntniß. — Prioritäts-Erkenntniß. Mislingt der Vergleichs-Versuch; so ist, wenn der Oberamts-Richter oder der Ober- amts-Gerichts-Abtuar selbst der Liquidatlon anwohnte, die weitere Behandlung der Sache durchaus dieselbe, wie sie hiernach für bedeutendere Massen vorgeschrieben ist. War aber weder der Oberamts-Richter, noch sein Stellvertreter anwesend; so werden nach geschlossenem Liquidations-Verfahren sämmtliche Akten an das Oberamts-Gericht eingeschickt. Waltet kein Anstand vor; so wird in der nächsten Situng des Oberamts- Gerichts das Präklusiv-Erkenntniß ausgesprochen, und der Oberamts-Richter ver- fügt dann die Ergänzung etwaiger Mängel bed der Liquidation. Die Regeln, welche ihm für das ordentliche Beweis-Verfahren vorgeschrieben sind, hat er zwar auch hier zur Richtschnur zu nehmen, jedoch so, daß das Verfahren in Gannt- Sachen überhaupt, besonders aber bev unbedeutendern Massen soviel als möglich vereinfacht und abgekürzt werde. Sind die Mängel berichtigt; so entwirft der Oberamts-Richter das Prioritäts= Erkenntniß; fügt, wo die Entscheidung nicht von selbst blar in die Augen leuchtet, die Entscheidungs-Gründe bey, und trägt den Entwurf vor versammeltem Oberamts-Gerichte zur Berathung und Entscheidung vor. Zu dieser lehtern Verhandlung werden jedoch, ausser dem Oberamts-Richter und dem Aktuar, nicht mehr als zwey ordentliche Gerichts-Beysiher, und neben ihnen der erste Orts-Vorsieher des Gemeinschuldners, dieser ebenfalls mit vollem Stimm-Rechte, gezogen. K 17 . Eröffnung des Prioritäts-Erkenutnisses, gleichzeitig mit der Gaunt-Verweisung. Ist das zur Masse gehörige Vermogen veräussert, und bann jeßzt schon eine Verthei- lung dosselben unter den Gläub:gern vorgehen; so wird a) sosleich eine dokumentirte Abrechnung mit dem Güter-Pfleger durch diesen selbst,