81 lung gebracht werden; so wird die Erxoͤffnung jenes Erkenntnisfses nicht auf- geschoben. Jedoch ist den Glaͤubigern zugleich auf den Grund des Vermoͤgens-Zustandes, wie solcher nach gerichtlicher Schaͤtzung vorliegt, ein Verweisungs-Projekt mit der Be- lehrung mitzutheilen, inwiefern dieses Projekt noch Veraͤnderungen erleiden koͤnne. K. 175. Gleichbaldige Anwendung von Kechts-Mitteln. Diejenigen Gläubiger, deren Forderungen durch das Prioritäts-Erkenntniß ganz oder zum Theile verworfen sind, oder welche auch anerkannte Forderungen schon nach dem Verweisungs-Projekte ganj oder zum Theile verlieren würden, müssen, wenn sie eine gegründete Beschwerde zu haben glauben, jeßt schon ein Rechts-Mittel dagegen ergrei- “ fen und gesehmäßig verfolgen. Die andern haben nur insofern, als sie eine partielle Vollziehung des Prioritäts-Er- kenntnisses, nämlich die Vertheilung des disponiblen Theils der Masse (K.178) hintertreiben wollen, innerhalb fünfzehen Tage nach der Aussprechung dieses Erkennt- nisses dem Oberamts-Gerichte anzuzeigen, daß und inwiefern sie durch dasselbe sich be- schwert erachten. 6 Die wirkliche Ergreifung und Verfolgung der Appellation bleibt aber in diesem Falle bis zu Eröffnung der Gannt-Verweisung ausgesezt. K. 176. Abgesonderte Eröffnung der Gannt-Verweisung. Die Abrechnung mit dem Güter-Pfleger und die Gannt-Verweisung selbst müssen den Gläubigern in jedem Falle noch eröffnet werden. Anstände bey der Abrechnung können vom Oberamts-Gerichte noch auf die im §.173 bemerkte Weise gehoben werden. Auch ist dasselbe berechtigt, in dem Falle, wenn sich zwischen dem rechtskräftigen Hrioritéts-Erkenntniß und der Gannt-Verweisung ganz offenbare Widersprüche zeigen, die Gannt-Verweisung innerhalb fünfzehen Tage nach deren Aussprechung mit dem Prio- ritäts-Erkenntnisse noch selbst in Uebereinstimmung zu bringen; jedoch mit dem Vorbehalt der geeigneten Rechts-Mittel für diejenigen, welche jetzt erst, nach dieser Veränderung, die. Uebereinstimmung von beyden bestreiten. « 11