85 . Isl. s«b)Nec-kntiouesu. Recusationen des Oberamts-Richters, des Aktuars, des Gerichte-Notars oder eines andern Gerichts-Mitgliedes werden nach allgemeinen Grundsaͤtzen behandelt; und ubthigen- falls die Stellen der Mitglieder des Gemeinde -Raths vom Wohn-Orte des Schuldners durch die ordentlichen Gerichts-Beysitzer ersetzt. g. 183. ) Beschleuniguns u#.. (. Die Oberamts-Richter haben ihr vorzägliches Augenmerk darauf zu richten, daß Gannt-Sachen fo schnell als thunlich, und mit der möglichsten Kosten-Ersparniß behandelt werden. Wird gegen mehrere Mitglieder derselben Gemeinde der Gannt gleichzeitig erkannt; so werden, in so fern es ohne Rachtheil geschehen kann, mehrere Laguidations-Verhand= lungen mit einander vereinigt. K. 183. d) Sorge für die Masse. Den Gemeinde-Räthen und den Oberamts-Gerichten wird es zur besondern Pflicht gemacht, darauf zu sehen, daß das Vermögen der Masse mit der größten Sorgfalt'ver- waltet werde. Sind Gelder vorräthig; so ist, wenn der Aussprechung des Prioritäts-Erkenntnisses erhehliche Anstände im Wege stehen, dafür zu sorgen, daß dieselben sicher gegen Verzinsung angelegt werden; oder es ist vom Oberamts-Gerichte die Verfügung zu treffen, daß diesel- ben sogleich solchen Gläubigern, welche voraussichtlich unzweifelhaft die nächsten Ansprüche auf die Masse zu machen haben, in der Regel gegen Sicherheits-Leistung wegen des Er- saßes zugetheilt werden. g. 186. e)erwcissung auf die Nostariats-Ordnung. Schließlich behalten Wir Uns vor, sowohl den Oberamts-Richtern, als den Ge- richts-NRotarien und Gemeinde-Räthen in Absicht auf die Vermögens-Untersuchung, die Gannt-Abrechnung, die Gannt= und andere Schulden-Verweisungen in der Notariats= Ordnung nähere Anweisung zu geben.