86 K. 185. 3. Verfahren in Wechsel-Sachen. In Wechsel-Sachen haben die Oberamts-Gerichte diejenige Gerichtsbarkeit, welche nach der Wechsel-Ordnung vom 4. März 1759 bisher den Ober-Beamten übertragen war. Sie können also nur in klaren Fällen, wenn z. B. der Wechsel in contumaciam für anerkannt anzunehmen ist, oder wenn Einwendungen gemacht werden, welche offenbar unerheblich sind, nach Wechsel-Recht erkennen. Uebrigens behalten Wir Uns vor, in den bedeutenderen Handels-Städten Unsers Königreichs mit den Oberamrs-Gerichten eigene Wechsel-Gerichte zu vereinigen. II. Von den Erekstiv-Verfügungen. K. 1386. 1) Contumacial-Verfahren bey klar erwiesenen Forderungen. In denjenigen Fällen, in welchen wegen liquider, d. h. solcher Forderungen, die auf unverwerflichen schriftlichen Urkunden beruhen, durch die Verordnung vom 16. Maͤrz 1808 (St. u. R. Bl. S. 145) ein aussergerichtliches Contumacial-Ver- fahren eingeführt wurde, hat der Gläubiger künftig an das Oberamts-Gericht sich zu wenden. Die Form des Berfahrens bleibt aber im Wesentlichen unveränderk. JFedoch sollen 2) die Termine, welche das Oberamts-Gericht dem Imploraten zu seiner Erklärung zu bestimmen hat, statt der in dieser Verordnung vorgeschriebenen acht und zwanzig Tage, auf fünszehen Tage herabgesetzt; a) schon die zweyte Frist soll, als eine peremtorische, unter der Bedrohung gegeben werden, daß, wenn der Implorat auch jetzt sich nicht erklären würde, die Forderung für richtig und anerkannt angenommen, und mit der Erekution vorgefahren werde. 3) In geringfögigen Sachen finder dieses Verfahren, sedoch mit Vorbehalt des Rebur- ses (F. 15) auch vor den Gemeinde-Räthen Statt. (K. 36). * 4) Mit diesen Modifikationen bleibt die Berordnung vom 16. März 1808 vollkom- men gültig. Besonders behalten die Erkenntnisse der Oberamts-Gerichte wegensolcher liquider Forderungen, die den oberamtlichen Erkenntnissen (nach #. 15 derselben) beygelegten Wirkungen. Nur werden die im §. 16 jener Verordnung für die Pro- vokation bestimmten Fristen von vierzehen und acht und zwanzig Tagen im Hinblick auf die übrigen in diesem Edikte enthaltenen Bestimmungen auf fünfzehen und dreyßig Tage geseßt.