8s 4) Fär Obstgnationen von der Verlassenschaft der auch sonst von der Gerichts- barkeit, der Hberamts-Gerichte befrepten Personen, deren Veranstaltung durch die Commun-Ordnung Cap. = Abschn. 19, K. u und durch ein Dekrer vom 4. Febr. 180y den Oberbeamten übertragen ist, haben künftig mit ver, in der Commun-Ordnung angegebrnen Unterscheidung die Oberamts-Richter zu sorgen. Ebenso stehr denselben 5) die Verfertigung der Beybringens-Inventarien und der Verlassenschafts- Theilungen solcher Personen zu, welche unmittelbar ihrem Gerichts- Zwang unterworfen sind; in so ferne nicht die Interessenten diese Geschäfte unter den in der Rotariats-Ordnung näher zu bestimmenden Voraussetzungen selbst be- handeln, oder deren Erledigung durch das gewöhnliche Waisen-Gericht vorziehen. Die Obsignation von der Verlassenschaft solcher Personen wird durch die Orts- Obrigkeit vorgenommen. . 192. w. Schluß-Bemerkung öber das Verhältniß des Oberamts-Richters- gegen die Orts-Obrigkeiten überhaupt. Sowie dem Oberamts-Richter die Aufsicht über die Gemeinde-Räthe seines Bezirks in Hinsicht auf alle den Letztern nach gegenwärtigem Edikt obliegenden Geschäfts-Gegen- stände zusteht; so haben diese I. in zweifelhaften Fällen die Belehrung und Weisung des Oberamts-Richters einzu- holen. II. Jeder Oberamts-Richter hat seinen ganzen Amts-Sprengel in einem Zeit-Raume von 2 — 3 Jahren zu bereisen; daben zwar vorzüglich die Justisikation der Vor- mundschafts-Rechnugen, nach den näheren Vorschriften, welche in der Notariats= Ordnung werden ertheilt werden, vorzunehmen; aber zugleich auch nach allem, was sich auf die den Gemeinde-Räthen anvertraute Rechts-Pflege bezieht, sich zu erkun- digen; von den Gerichts-Büchern, namentlich den Gerichts-Protokollen, den Kauf- und Unterpfands-Büchern und den Güter-Büchern Einsicht zu nehmen, und die Orts- HObrigkeit über die Mängel, die sich hier zeigen, zurecht zu weisen. Auch haben die Oberamts-Richter III. jede andere Gelegenheit, besonders wenn sie wegen Schulden-Liquidationen in einen Amts-Ort kommen, zu benutzen, um sich von der Art, wie die Orts,Obrigkeiten ihr Amt in Hinsicht auf die Rechts-Pflege ausüben, genaue Kenntniß zu verschaffen; 11