90 die mangelhaften Begriffe der obrigkeitlichen Personen zu berichtigen; bey denselben Eilfer für diesen wichtigen The#l ihres Verufes zu erwecken, und Gesehwidrigkeiten möglichst zu begegnen. Besonders . liegt es den Oberamts Richtern ob, von denjonigen Rechts-Geschäften, welche un- ter der Auktorität und Mitwirkung der Orts-Obrigkeiten durch die Gerichts-Nora- rien zu bearbeiten stud) von Zeit zu Zeir Einsicht zu nehmen, und überhaupt über die Amtsführung der Lestern genaue Aussichr zu tragen. Drittes Kapitel. Von der Straf-Rechts-Pflege durch die Oberamts-Gerichte. I. Competenz. +K. 19 . In zweyter Instanz als Rekurs-Stelle. Gegen die von der Orts-Obrigkeit erkannten Strafen geht in den in §. 40 41 be- merkien Fällen der Rekurs an das Oberamts-Gericht; und dieses hat sodann das doct angegebene Verfahren zu beobachten. K 194. In erster Instanz. In erster Instanz ist die Gerichtsbarkeit der Oberamts-Gerichte für alle nicht den Orts-Obrigkeiten oder den administrartven Stellen überlassenen Straf-Fälle gegen nichr be- frepte Personen wenigstens insoweit begründet, daß dieselben die Untersuchung dieser Straf-Fälle vorzunehmen haben. Wir wollen aber auch dem Oberamts-Richter sowohl für sich, als dem Ober- amts-Gerichte eine Straf-Gewalt in der Art einräumen, daß 1) der Oberamts-Richter für sich allein auf eine Geld-Strafe von zehen Reichsthalern oder eine achttägige Freyheits-Strafe erkennen kann. 2) Das Oberamts-Gericht hingegen, bestebend aus dem Oberamts-Richter, dem Oberamts-Gerichts-Abtuar und drey Gerichts-Beysitzern,