# kann Geld-Strafen bis auf dreyßig Reichsthaler und leichrere- Frey- heits= Strafen bis auf vier Wochen erkennen. Die vom Oberamts-Richter oder dem Oberamts-Gerichte erkannten Freyheits-Stra- fen hat der Verurtheilte im Gefäugnisse oder in einer Arbeits-Anstalt zu erstehen. Auf andere Srrafen kann weder der Oberamts-Richter noch das Oberamts-Gericht erkennen. . 195. Ausscheidung dessen, was zur Competenz der Oberämter geboͤrt. Wir haben in Unserm Edikte uͤber die Oberamts-Verfassung g. öo ff. dem Oberamtmann folgende Stras. Fälle zur Untersuchune 93 und resp. Bestrafung zugetheilt: a) die Dienst-Vergehungen der in den verschiedenen Verwaltungs-Zweigen ange- stellten Beamten und Diener, nach den nähern im #. 35— 35),jenes Edikts gezogenen Grenzen; b) die Ueberschreitung der Regiminal-Polizev= und Finanz-Gesetze nach den hierüber im F. 50—3 des angeführten Ediktes getroffenen Bestimmungen; e) die Jagd-Exzesse, innerhalb der Grenzen der oberamtlichen Straf-Gewalt; d) die Verbal= und Real-Injurien innerhalb der oberamtlichen Straf-Befugniß; e) die ersten einfachen Diebstähle und Betrügereien, deren Gegenstand den Werth von zehen Gulden nicht übersteigt: alles jedoch nur insoferne, als die hier aufgezählten Handlungen nicht mit andern schwereren Vergehungen concurriren. Unter Bezlehung auf das mehrmals angeführte Edikt wollen Wir nun über die Com- petenz, so wie überhaupt über die Rechte und Pflichten der Oberamts-Gerichte in Straf- Sachen folgende nähere Vorschrift ertheilen. #. 196. Nähere Bestimmung der zur oberamtsrichterlichen Competenz. gebbrigen Straf-Fälke. A. Dienst-Verfehlungen des zum Oberamts-Gerichte gebbiges, oder dem Oberamts-Richter= untergeordneten Personals—Werfehlungen der Vor- miöoder — der Parteyen. #. In Gemäsheit der angegebenen Bestimmungen erkennt nach Beschaffenheit der Fälle entweder der Oberamts-Richter allein, oder das Oberamts-Gericht Ordnungs-Stra- sen gegen das dem Oberamts-Richter untergeyrdnete Gerichts-Personal C.),