chung begruͤndet; der Oberamtmann hingegen verpflichtet, den erstern in Absicht auf die Administratio-Wergehen des Angeschuldigten auf die im K. 33 des Ediks über die Oberamts-Verfassung näher angegebene Weist zu unterstüßen. C. 34 diefes Edikts.) Wird durch die von dew einen oder dem andern dieser Beamten vorgenommene Untersuchung die Suspensson oder Verhaftung eines Angestellten, welcher beyden untergeordnet ist, herbeypgeführt; so muß je der eine Beamte dem undern KNachricht davon geben. K. 198. C. Dienst= Bergeben anderer Beamten und Diener. Auch die Untersuchung der Dienst-Vergehen solcher Beamten und Diener, welche wenigstens in Absicht auf die in Frage stehende Handlung weder dem Oberamtmann noch dem Oberamts--Richter untergeordnet sind, liegt zunächstdem Oberamtmann allein ob; und nur unter den im vorgehenden K. bemerkten Voraussehungen ist er berechtigt, die Sache an den Oberamts-Richter zu übertragen. (§F. 35 des Edikts über die Oberamts-Verfassung.) Namentlich muß aber nach den vorgeschriebenen Vorbereitungen in diesem und dem Falle des vorhergehenden §. die Sache dem Oberamts-Richter übergeben werden, wenn dem Angeschuldigten ein Kassen-Eingriff zum Vorwurf gemacht wird. #äö 19S. D. Vergehungen gegen Regiminal-Polizei= und Finanz-Gesetze. Die Untersuchung von Vergehungen gegen Reglminal-Polizei= und Finanz- Gesetze geht beziehungsweise blos die Orts-Hbrigkeit und den Oberamtmann an, inso ferne nicht deshalb dem Oberamts-Richter von dem Kreio-Gerichtshofe Aufträge gemacht werden. Unter die Kategorie der Polizey-Vergehen gehhren im Allgemeinen auch die Ver- lehungen der Splel= und der Wucher= Gesetze. g. 200. Fortsetzung. Jedoch werden, auch ohne hoͤhere Weisung, Uebertretungen von Regiminal-Poli- zey= und Finanz-Gesetzen in dem Falle von dem Oberamts-Richter unter- sucht, wenn sie bep ihm mit andern zu seiner Competenz gehbrigen Anschuldigungen,