L rober auch bey Cioil = Verhandlungen vorkommen; inm#s# ferne naͤmlich jene mit den beyden letztern im Zusammenhange stehen, oder in so ferne doch, auch ohne einen solchen Zu- sammenhang, eine Verbindung der Strafen von den verschiedenen Vergehen sich erwarten läßt. &. 201. E. Geringere gemeine Vergehen. Diejenigen geringern gemeinen Vergehen hingegen, deren Untersuchung und Bestrafung ordentlicher Weise dem Oberamtmann oder beziehungsweise den Gemeinde- Obrigkeiten zusteht, (K. 40 u. K. 195) hat der Oberamts-Richter in jedem Falle zu behandeln, wenn solche aus Veranlassung einer Civil= oder einer sonst zu seiner Competenz gehdrigen Straf-Sache zu seiner Kenntniß gelangen. In Hinsicht auf diese Vergehen ist auch der Oberamtmann überhaupt berechtigt, die Sache, wenn sie ihm ausserhalb seiner Strraf-Befugniß zu liegen scheint, von Anfang an dem Oberamts-Richter zu übergeben. · Innerhalb dieser Straf-Befugniß nehmen übrigens diese Vergehen, kraft gegenwärtiger Verordnung, auch in so ferne den Karakter von Pollzepy-Vergehen an, daß der Rekurs von den Straf-Erkenntnissen des Oberamts an die Kreis-Regie- rung geht. K. 2os. F. Andere gemeine Vergehen und Verbrechen. Die Untersuchung aller anderer gemeinen Vergehen und Verbrechenhin-= gegen liegt, ohne Rücksicht auf das Mans der Strafe, welcheim einzelnen Falle ein- treten dürfte, dem Oberamts-Richter ausschließlich ob. Hierher sind namentlich zu rechnen: Alle Staats= unb Majestäts-Verbrechen nach dem. Edikte vom 5. März 1310 (St. u. Reg. Bl. S. 73), Tödtungen überhaupt, mit Ausnahme der Selbst-Entlei- bung: Vergiftungen; Körper-Verletzungen; Abtreibung oder gefährliche Behandlung der Leibesfrucht; Kinder-Aussetzung; allegröbern wörtlichen und thadtlichen Injurien, welche nicht nur die Straf-Befugniß der Orts-Obrigkeit, sondern auch die des Oberamts über- steigen; sodann Menschen-Raub; Entführung; Nothzucht; Raub; Brandstiftung, und andere ähnliche vorsätzliche Eigenthums-Beschädigungen; — Münz-Fälschung; Meineid; Concussion; Fälschungen überhaupt; — Wild-Dicbstähle, mit Ausnahme derdem Oberamt- mann überlassenen Isgd-Excesse, und alle andern Diebstähle, Unterschlagungen und Beir#-