98 Will er den Oberamts-Richter, oder den Aktuar, oder das ganze Gericht, oder doch mehrere Gerichts-Bepsiher verwerfen; so finden die Bestimmungen des K. 6: auch hier ihre Anwendung. K. 109. Untersuchung durch Commissarien. Eine Untersuchung durch Commissarien kann in Fällen, in welchen solche nach dem Gesetze dem Oberamts-Richter zusteht, nur aus wichrigen Gründen und zwar durch einen Gerichtshof erkannt werden. . 41o. V. Grenzen der Straf-Befugniß der verschledenen Criminal-Instanzen. 1) Die Straf-Befugniß des Oberamts-Richters allein, ohne Mitwirkung des Gerichts, beschränkt sich auf Ordnungs-Strafen, und nur als Ausnahme von dieser Regel werden von ihm die Untersuchungen in Scortations-Sachen allein geführt, und vorerst, bis zu Abänderung der bestehenden Gesetze wegen dieses Puncts, auch über das ihm hier im Allgemeinen eingerdumte Straf-Maas, die für den er- sten und weyten Scortations-Fall bestimmten gesehlichen Geld-Strafen angesetzt. Bepym Abläugnen des angegebenen Correus ist in Scortations-Fällen nicht mehr, wie bisher, Bericht an den Kreis-Gerichtshof zu erstatten, sondern die Sache wird an das versammelte Oberamts-Gericht gebracht, wenn bey demselben auch keine Cioil-Klage angestellt wird. Zwangs-Grade zu Bewirkung eines Bekenntnisses finden in solchen Fälken nicht mehr Statt. Ueber jeden streitigen Fall der Art hat das Oberamts-Gericht nach allgemeinen Grundsäßen zu entscheiden. . 311. Fortsetung. 1) Das Oberamts-Gericht ist ermächtigt, nicht nur höhere Ordnungs-Strafen zu erbennen; sondern auch andere, die Straf-Befugniß des Oberamtmanns über- schreitende gemeine Vergehen, z. B. Diebsiähle, Betrügereyen, schwerere wörtliche oder thärliche Injurien; so wie die übrigen nach C. 1•97 — 200 zur oberamtsrichter- lichen Untersuchung kommenden Geseh-Uebertretungen, innerhalb der Grenzen seines Straf-Rechts, zu ahnden.