. 214. Fortsetzung. — Beschleunigung. Besonders darf Niemand länger als dreymal vier und zwanzig Stunden über die Ursache seines Arrests in Ungewißheit bleiben; das Verhör des Verhafteten selbst muß aber, sobald die unumgänglich nöthigen Vorbereitungen es gestatten, seinen Anfang nehmen. Ueberhaupt haben sich die Oberamts-Gerichte die Beschleunigung aller Straf-Sachen angelegen seyn zu lassen; und wenigstens dann, wenn die Angeschuldigten verhaftet sind, müssen die Criminal-Sachen in der Regel vor den Eivil-Sachen behandelt werden. x. 20 Im Besondern. a) Verfahren in den zur oberamterichterlichen Cognition geeigneten Fällen. Bey den durch den Oberamts-Richter allein abzuwandelnden Straf-Fällen ist auch für die Untersuchung nicht die Beyziehung von Scabinen, wohl aber die Führung eines ordentlichen Protokolls, nothwendig. · Bey allen Straf-Erkenntnissen des Oberamts-Gerichts hingegen wird, ausser die- sem letztern Requisite, vorausgeseßt, daß 2) die Untersuchung vom Oberamts-Richter oder vom Aktuar unter Beyziehung von zwey Gerichts-Mitgliedern, als Scabinen, geführt, oder vor denselben wenigstens reassumirt; daß ) nach geschehener Untersuchung der Gegenstand vor dem versammelten Gerichte (F. 194) erdrtertz und 3) auf gleiche Weise, wie oben K. 144 in Absicht auf Eivil Rechts-Sereitigkeiten bestimmt wurde, durch das Gericht mit Stimmen-Mehrheit ein Beschluß gefaßt worden sey. 4) Dieser Beschluß ist mit den Entscheidungs-Gründen dem Verurtheilten zu eröffnen. Von dem Straf-Erkenntnisse und den Entscheidungs-Gründen sowohl, als den Untersuchungs-Abten sind den Betheiligten auf Verlangen Abschriften zu ertheilen. &#.36. Rekuré. 6 Nach Aussprechung eines Straf-Erkenntnisses des Oberamts-Richsers. oder des Ober— amia Gerich ull stehr dem Gestraften, ohne Ruͤcksicht. auf die Eigenschaft des gübeerägten Vergehens, der Rekurs an den Kreis-Gerichtohof vier Wochen layg zu- d