1605 dachts ganz als nichtig sich darstel#en; oder wenn doch die Besorguisse, baß der Angr- schuldigte entfliehen, eder auf eine für den Gang der Untersuchung nachtheilige Weise mit Andern colludiren möchte, entfernt werden. Imn Zweifels-Falle holt der Oberamts-Richter die Weisung des Kreis-Gerichts- hofes ein. 6&. 3#:— Aufbebung der ganzen Untersuchung. Das Oberamts-Gericht darf bey Verbrechen, welche an sich seine Straf-Befugniß bbersteigen (F. a12), nach vollendeter Untersuchung, keinen Angeschuldigten von der Instanz entbinden. Auch steht es nur dem höhern Gerichtshofe zu, äber die in Beziehung auf solche Verbrechen vorbommenden Einwendungen der Nothwehr, der Abolition und Verjährung, so wie überhaupt über die gänzliche Freysprechung des Angeschuldigten zu erkennen. In Absicht auf die Abbrechung einer Untersuchung hat es aber vor der Hand ber der Verordnung vom 16. Nov. 1811 K 4: u. 49 sein Bewenden; unter der Modifika- tion jedoch, daß die Abbrechung in solchen Fällen, in welchen sie in Gemsheit dieser Verordnung, nach dem übereinstimmenden Urtheil des Ober= und Criminal-Beamten, ohne Anzeige bey einer höhern Stelle, geschehen konnte, nun von dem Oberamts-Gerichte selbst nach collegialischer Berathung beschlossen werde. 6. 225. Relation. Von allen, im Obrramts-Gerichts-Bezirke vorfallenden schweren Verbrechen, und der hierüber eröffneten Untersuchung, so wie von jeder durch den Oberamts-Richter verfügten oder beharrten Verhaftung hat der Oberamts-Richter den in der Verordnung vom 18. Nov. 1811 FK. 42 angeordneten Vorbericht an den Kreis-Gerichtshof zu erstatten. Ist aber die Untersuchung geschlossen; so werden diesem Gerichtshofe die sämmtlichen Akten im Original übersendet, und dieselben bis auf weitere Verordnung mit einem Haupt-Berichte begleitet, welcher ohne Rechts-Ausführung eine gedrängte Ueber- sscht üäber den Gang und die Resultate der Untersuchung zu gewährn hat. K. ::4. Erbffnung und Vollziehung der Erkenntnisse. Nach Einlangung des Erkenntnisses hat solches der Oberamts-Richter oder der Aktuar dem Inquisiten und denen, welchen es zu wissen nöthig ist, zu eröffnen, und sofort die