g. 8. Amts-Emolumente — Neben den Gehalten haben vorstehende Beamte und Diener Amts-Emolumente anzu- sprechen. Sie bilden keinen Theil des Gehalts und werden von den betreffenden Beamten nur in solange bezogen, als letztere die Aemter bekleiden, mit welchen jene verbunden sind. Der Pensions-Beytrag oder eine Tax-Zahlung wird daher für dieselbe ebenso wenig geleistet, als sie bey Berechnung der Umzug-Kosten, bey Beförderung zu höheren Stel- len oder bey Aussehung von Ruhe-Wittwen= und Waisen= Gehalten, irgend in Anschlag kommen. . 9. a.) der Ober-Beamten; Siebestehen bey jedem Oberamts-Richter oder Oberamtmann in dem unentgeldlichen Genusse einer angemessenen Amts-Wohnung, dann in dem Rechte zu dem Bezuge von zehen Meß Brennholz von Buchen, aus dem nächstgelegenen Forst-Revier, gegen Entrich- tung der in sdlchem regulirten Huts-Preise. Im Fall Buchenholz nicht abgegeben werden kann, geschieht die Abgabe in andern Holz-Arten nach den normalmäßigen Ersatz-Grundsätzen. K. 10. b.) der Aktuare; Sbensohat jeder Gerichts= und Oberamts-Aktuar von dem ihm vorgesehten Beam- tendie Einräumung eines heihbaren Zimmersin der diesem angewiesenen Amts-Wohnung, doch ohne Mobilien, zu fordern. In derselben Art wie sie oben (g. 9) angegeben worden, hat er drey Meß Brennholz zu beziehen. . 11. e.) der Diener. Jeder Gerichts= und Amts-Diener empfängt aufgleiche Weise, ein Meß Brennholz. . 12. Besonderer Beytrag zu Heitzung der Gerichts-Stube. Sodannerhält jeder Oberamts-Richter zur Heibung der Gerichts-Stube, fünf Meß Tannenholz, die ohne irgend eine Kosten-Anrechnung vor sein Haus abzuliefern sind.