8. 23. EIIEIII Gleichfalls ist verboten die Annahme der Geschenke von allen Amts-Untergebenen, diese Geschenke moͤgen Namen haben, wie sie wollen, wenn auch keine Privat-Angelegen- heiten von jenen bey Amt verhandelt werden, es waͤre denn a) daß ein Amts-Angehoͤriger mit dem Beamten — bis zum vierten Grade der Bluts- freundschaftoder Schwägerschaft, eivilrechtlicher Computation, einschließlich—verwandt wärez b) daß das Geschenk in einem literarischen Produkte bestände, und von dem Verfas- ser des lehteren selbst herrührte; P) daß der Geld-Werth eines von dem Geber selbst produzirten Geschenks, z. B. Trauben., Obst — den Betrag von Einem Gulden nicht überstiege, oder d) daß Jemand einem Beamten für eine nicht in dessen Amts-Pflicht gelegene ausser- ordentliche Dienstleistung eine Remuneration schuldig zu seyn glaubte. Imleßztgedachten Falle hat jedoch der Geber vor Reichung der Remuneration hierzu die Genehmigung des dem Beamten vorgesehten Departements-Chefs, welcher hierüber Uns im Geheimen-Rathe Vortrag zu erstatten hat, nachzusuchen. K. 44. Nähere Erlduterung beyder PVerbote. Es ist bey Beurtheilung der Schuld des gegen die Verbote der &#. :z und 33 sich vergehenden Beamten ganz nicht von Belang, bey welcher Gelegenheit das Geschenk gegeben worden, ob es in Geld oder Geldeswerth und namentlich in Wiktualien, Obst, Getränken oder Eßwaaren irgend einer Art bestehe. Hiernach sind auch die Geschenke beym Amts-Antritt eines Beamten, bey Hochzelten, Taufen, Confirmationen, am Neujahr und dergleichen unter dem Verbote begriffen. K. 45. Wiedererstattung des Geschenkten. Wird aber diesen Verboten entgegen gehandelt und dieses genügend erwiesen, so hat der straffällige Beamte vor Allem das Geschenk oder dessen Werth, entweder dem Geber, oder, wenn jene Gesetz-Uebertretung nicht durch den Letteren selbst, sondern auf anderem Wege zur Kenntniß der höheren Behörde gekommen ist, dem Armen-Fonds des Amts- Sißes zu erstatten. Diese Verbindlichkeit zur Wiedererstattung von. Seite des Beamten, wird durch