9) Dieselbe Bestimmung tritt fuͤr die Faͤlle ein, in welchen der Klaͤger nach Vernch- mung des Beklagten, auf seine angebrachte Klage verzichtet. III) Bey der willkührlichen Gerichtsbarkeit. 1) Für die gerichtliche Insinuation oder Eröffaung von Testamenten, Erb= und Ebe- Verträgen, Einkindschaften, Adoptions- und anderen Verträgen, (insofernsolcheben den Oberamts-Gerichten, und nicht bey den Gemeinde-Räthen geschieht,) mit Rück- sicht auf die Verschiedenheit des Objekts — Dreyßig Kreuzer bis Fünf Gulden. #:) Für oberamtsgerichtliche Zeugnisse — Fünfzehen Kreuzer. 3) Für ein Intercessions-Schreiben — Fünfzehen Kreuzer. 4) Fürdie Siegelung von Obligationen, Cautionen und andern Instrumenten — Zwölf Kreuzer. B) Bey der innern Verwaltung. 11) Für Ausfertigung eines Reise-Passes — Vier und zwanzig Kreuzer. 3) Für Ausfertigung eines Wanderbuchs — Fünfzehen Kreuzer. 3) Für ein oberamtliches Zeugniß — Fünfzehen Kreuzer. 4) Für ein Intercessions-Schreiben — Fünfzehen Kreuzer. 5) Für die Siegelung von Geburts-Briefen, Bürgerrechts-Verzichten, Heimath-Schei- nen und andern Urkunden — Zwölf Kreuzer. 6) Bis auf weitere Verfügung von den Zünften, die Gebühren, die sie bisher an die Ober-Beamten observanzmäßig bezahlthaben, jedoch mit Ausschluß der Rechnungs- Stell-Kosten, da es von der Willkühr der Zunft-Vorsteher abhängt, ob sie die Rechnungen selbst stellen, oder dieses Geschäft auf ihre Gefahr und Verantwor- tung durch Dritte besorgen lassen wollen. 10) Abschrift-Gebähren. ) Wenn bie Partenen Abschriften verlängen, die sie zu fordern berechtigt sind, so“ bezahlen sie dafür bey Justiz= und Administrativ-Gegenständen Copial-Gebühren. :)) Diese betragen vom ganzen Blatt — vier Kreuzer; 5) vom halbgebrochenen-Blart — drey Kreuzer. 4) Die Hälfte dieser Gebühren hat der Copist anzusprechen, der Rest faͤllt in die amt- liche Sportel-Kasse.. 5) Die Beamte haben daruͤber zu wachen, daß bie Abschriften nicht ungebuͤhrlich exten- dirt, sondern den bestehenden Worschriften gemäs ausgefertigt werden.