14 Nuran solchen Orten, wo etz un Koͤniglichen Gebaͤuden fuͤr einen zweyten Ober-Beam- ten fehlt, hat die Amts- Corporation fuͤr die Herstellung eine r solchen Amts-Wohnung gegen einen von der Staats-Kasse zur Amts-Pflege zu entrichtenden jährlichen Mieth- Zinns Sorge zu tragen. Das den Ober-Beamten, Aktaaren und Dlenern ausgesetzte Brennholzbeziehen dies selbe gegen Entrichtung des regulatiomäßigen Preises aus den Königlichen Waldungen. Endlich wird für jedes Amt ein Exemplar des Staats-Hand-Buchs, so wie des Staats- und Reglerungs= Blatts aus Staats-Mitteln angeschafft. K. 33. bo auf die Amts-Corporationen: a) Beytrag zur Heitzung der Gerichts= Stube; Dagegen haben die betreffenden Amts-Corporationen die zur Heihung jeder Gerichts- Stube verwilligten fünf Meß Tannen-Holz anzuschaffen. Es geschieht dieses auf Kosten der Oberamts-Pflege, welche die freye Abgabe an den Oberamts-Richter unmittelbar bewersstelllgt. * 89) Aversum für die Kanzley-Kosten. Die jedem Oberamts-Richter oder Oberamtmann ausgesebte Aversal-Summe za Bestreitung der Kanzlep-Kosten ist gleichfalls von den Amts-Corporationen aufzubringen, und den betreffenden Beamten von den Oberamts-Pflegen, welche in Ansehung des Betrags — besonderehöhere Weisung erhalten werden, vierteljährig nachzubezahlen. K. 40. Vorschriften för die Abreichung der Entschäbiguonsen für Relse-Kostes. In Beziehung auf die Entschädigungen für Reise-Kosten wird verfügt: 1) Nach jedem Vierteljahrlegt der Oberamts-Richter dem ihm vorgesetzten Gerichts- hof, der Oberamtmann der betreffenden Kreis-Regierung das Verzeichniß der von ihm gemachten Reisen vor. 2) In dem Begleitungs-Berichte hat er die Rothwendigkeit derselben gehbrig zu motiviren, und auf die etwa erhaltene specielle Genehmigung (K. 16) sich zu beziehen. Bey Reisen in Privat-Angelegenheiten seiner Amtc= Unkergebenen geschieht dieses durch Vorlegung der an ihn ergangenen schriftlichen Requisttion seiner Anwesenheit (#.27).