115 5) Die oberen Kreis-Behörden haben die Kosten-Verzeichnisse mit den Berichten zu vergleichen, beode zu prüfen und jene nach Erledigung der erwa vorgekommenen Anstckäde decermrt und mit einer Zahlungs-Leglrimation für die berreffenden Amtepfleg Kassen versehen, den Beamten zurückzusenden. 4) Gegen Aushändigung dieses Dekrets, welches der Amtspfleg-Rechnung im Origi nal beyzulegen ist, empfangen die Beamte den dekretirten Berrag der Reise-Kosten von den Amtspflegen. 5) Die leßztteren haben sodann bey Reisen, welche durch das Interesse einzelner Ge- meinden oder Privaten veranlaßt wurden, ihren Regreß an diese wiederum zu suchen, was für jede einzelne solche Reise von der decernirenden Kreis-Behörde im Jahlungs-Dekrete ausdrücklich zu bestimmen ist. 6) Die Kosten, welche dergleichen Reisen baar erfordern, haben die Ober-Beamte selbst vorzuschießen, und sie sind nicht berechtigt, auf den Betrag derselben, Abschlags-Zah= lungen aus irgend einer Kasse, oder von irgend einer Privat-Person zu erheben, wenn be letzteren gleich die Hinterlegung des Kosten-Betrags bey der Amtspfleg-Kasse von den Ober-Beamten jeden Falls verlangt werden muß. 7) In die erwähnten vierteljährigen Perzeichnisse der von den Ober-Beamten gemach- ten Reisen, sind diejenigen nicht aufzunehmen, welche dieselbe zwar auch innerhalb ihrer Amts= Bezirke, aber in Inquisftions-Sachen, oder auf besonderen Auftrag einer höheren Seelle in eigentlichen Staats-Angelegenheiten zu machen haben, da erstere zu den besonders zu verzeichnenden Inquisitions-Kosten gehören, die Kosten der letztgedachten Reisen aber je auf Anweisung der Staats-Kasse von den Kameral-Kassen vergütet werden. "6 . 41. Uniformirnag des Oberamts--Gerichts- und Oberamts-Personals. Die Vorschrift für die Uniformirung des Oberamts-Gerichts= und Oberamts-Perso- nals, ist in der Beylage Lit. C näher ertheilt. §. 42. Allgemeisne Vorschrift, das Tragen der Amts-Kleidung betreffend. Die angeordnete Amts-Kleidung muß im Dienst und bey sonst feperlichen Gelegenhei- ten und zwar immer auf die vorgeschriebene Weise getragen werden.“