16. Jndem Wir durch alle vorstehende Bestimmungen unter gebuͤhrender Beruͤcksichtigung des Wohl Unserer Unterthanen, das Unserer Ober-Beamten im Fache der Justiz und der inneren Verwaltung dauerhaft zu begruͤnden die Absicht haben, hegen Wir zu densel- ben das Vertrauen, sie werden durch Eifer, Uneigennuͤtzigkeit, treue und wahrhaft ergebene Gesinnungen, ihrer Seits dazu beytragen, die Wohlfarth Unserer geliebten Unterthanen immer mehrzuerhöhen, in welcher Wir allein die Belohnung Unse res Regenten-Berufs zu finden vermoͤgen. Segeben, Stuttgart, den 31. Dezember 1316. (Unerzeichnet?) Wilshelm. Auf Besehl des Königs: Der Staats-Sekretär, (Unterz) BVelsgel.