16. Jüdem Wir durch alle vorstehende Bestimmungen unter gebührender Beruͤcksichtigung kdes Wohl. Unserer Unterthanen, das Unserer Ober-Beamten im Fache der Justiz und der inneren Verwaltung dauerhaft zu begründen die Absicht haben, hegen Wir zu densel- ben das Vertrauen, sie werden durch Eifer, Uneigennätzigkelt, treue und wahrhaft ergebene Gesinnungen, ihrer Seits dazu beytragen, die Wohlfarth Unserer geliebten Unterthanen immer mehrzuerhöhen, in welcher Wir allein die Belohnung Unseres Regenten-Berufs zu finden vermögen. Gegeben, Stuttgart, den 51. Dezember 1818. (Unterzelchnete) Wilshelm. Auf Befehl des Königs: Der Staats-Sekretär, (Unterzl) Vellngel.