zuruͤckgelegt haben, hiemit aufgerufen, sich, ohne eine weitete Aufforderung durch die einzelnen Oberämter zu erwarten) vor gedachtem Termin in ihrer Heimath ein“ zuffnden und bei der Musterung sich vor ihrem Oberamte zu stellen. Von dieser perlönlichen Stellung sind nur diesenigen ausgenommen, welche nach dem F. 5. und nach dem 5. 14. lit. a. bis f. des Rekrulirungs-Gesetzes von 1815. wegen ihres Berufs von der Aushebung gang oder zeitlich befreic sind; sse haben ledoch vor dem Oberamt ihres Aufenthalts= Orcs sich zu stellen und über ihre Ver- hältnisse ein JZeugniß des letztern an das Oberamt ihres Heimath-Orts noch vor dem 8. Vebruar 1819. einzusenden. Alle diesenigen, welche dieses Aufrufs ungeachtet bei der Musterung niche er- scheinen, oder, wenn sie von dem personlichen Erscheinen befreit snd, die vorge- schriebenen Zeugnisse nicht noch vor derselben einsenden, werden, in soferne sie das Loos zur Aushebung treffen sollte, den bestehenden Verordnungen gemäß neben der Seaquestration ihres Vermögens, sodald sie sich vetreten lassen, in persönliche Hafe gebracht und ohne Rücksicht auf ihre Tüchtigkeit oder Untüchtigkeit, und zwar nach dem Grade ihrer WVerschuldung mit einer um ein oder mehrere Jahre erhödten Kapi- tulations- Zeit persönlich unter dos Militär eingetheilt) auch bei den Regimentern nicht in Urlaub gelassen, und im Fall der Untüchtigkeit bei dem Garnisons-Bataillon zu Hohen-Asperg zu besondern Diensten verwendet werden. Die betreffenden Militär, Pflichtigen haben es daher sich selbst zuzuschreiben, wenn sie diesem Aufrufe nicht Jolge leisten und dadurch in jene Rechts-Nachtheile verfallen. Stuttgart den 22. Dezember 1818. .ZKiednigl. Kekrutirungs,Commisssov. Se. Königl. Majestät haben vermäöge höchster Sntschließung vom 7. Jan. dem vormaligen Professor am Seminar zu Maulbronn, Baumann doas erledigte Diakonat Bietigheim) mit Beibehaltung seines Charakters als Professor, gnädigst zu übertragen geruht. e. Königl. Masestät haben vermöge höchster Entschließung vom 12. I. M. der Bitte des Professors Oetinger am Gymnastum in Ulm, und des Ober= Präzeptors Schwarz in Urach, ihre Stellen gegen einander vertauschen zu dürfen, unter Vorbehalt des Rangs und Charakters für den erstern, gnädigst zu entsprechen, und vermöge Resolution von demselben Tage die erledigte Pfarrei Denkendorf, Diöcese Eßlingen, dem Pfarrer Bek, von Trichtingen, Diöcese Balingen, zu über- tragen geruht. Se. Königl. Masestát haben vermöge höchster Resolution v. 17. Jan. dem Revisor Seubert bei der Finanz= Kammer in Ellwangen, und dem Revisor Grter bei der Tusstends, Tommisson die gnädigste Erlsubniß zu wechselseitiger Wertauschung ihrer Stellen ertheilt.