53 nem Präklußr= Erkenntnisse hinsichtlich der ssch nicht gemeldeten Gläubiger, durch Verweisung der Schulden erledigt, und 5. in der Rechrssache erster Instanz zwischen dem Auditor Medicus, in Stuttgert, Kl. und dem Herrn Fürsten Carl von Hohenlohe-Bartenstein, Bekl. Besols dungs= Rückstand betreffend, dem Herrn Bekl. Beweis auferlegt worden, unter Aussehzung des Kostenpunkts bis zu definitiver Entscheidung der Sache. Am 3:. Dez. wurde: - in der Wechselklag-Sache des Handlungs, Hauses Stahl und Federer, zu Stutegart, Kl. wider den Handelsmann Kauffsann in UAalen, Bekl, letzterer zu Bezahlung der an dem eingeklatzten Wechsel noch schuldigen 70 fl. 5e kr. nebst Verzugs= Zinsen auch Schäden verurtheilt. Am zo. Dez. wurde: 4 in der Aopellations-Sache von Mergentheim zwischen Matthäus Denninger von HLarthansen und Consorten, Kl. Anten, an einem, und der Wittwe des Hofkammerrarhs Balling, von Mergentheim cum cur. Bekl. Atin, am andern Theil, Inventarisation betreffend, das Urtheil voriger Instanz bestätigt, unter Verurtheilung der Anten in die Kosten dieser Instanz. - in der Uppellations= Sache von Künzelsau zwischen Christian Gottlieb Werner, Handelsmann aus Veihingen an der Enz, 14%2 Wernerschen Erben, XI. Ar., und Abratzam Hähnle aus Braunsbach, Bekl. Ant) Entschädigung wegen eines nicht ganz erfüllten Haberkauf-Kontrakts betreffend, hinüchtlich der Hauptforderung auf Beweis erkannt, die Entscheiduslg in Betrreff einiger Nebenforderungen, so wie des Prozeßkosten-Punkts aber bis zur definitwen Entscheidung der Hauptsache ausgesetzt; in der Appellations, Sache ven Tettnang zwischen Johannes Gehmmann von Maienweiler, Bekl. Ant, und David Wirth von Krottenthal, Kl. Ar., gegen, seitige Forderung betreffend, die eingelegte Berufung wegen Mangels in den Fatalien und der appellablen Summe von Amtswegen per rescriptum verworfen, unter Verurtheilung des Anten in die dadurch verursachten Kosten. Am 31. Dez. ist; - . in der Rechts-Sache zwischen Andreas Romer, Lehenbauer zu Oberhoͤfen, Ober- amts Biberach, Kl. und dem Herrn Grafen v. Stadion zu Warthausen, Bekl. theils angesprochene Steuer= und Kriegskostens-Freiheit, theils Holzgerech ti keit und diesfällige Entschädi ung für die vergangene Zeit detreffend, der Herr Beklagte von der gegen ihn angestellten Klage entbunden, dem Kläger sedoch Beweis in Ansebung der angesprochenen Holigerechtigkeit vorbehalten, auch dieser in die Kosten des Prozeßes verurtheilt worden; und ein gleiches Erkennt, niß ist. Hin der Rechts-Sache zwischen Auton Lutz, Lehenbauern zu Oberhoͤfen, Oberamtt