68 Warnung gegen falsche baierische Sechs-Kreuzerstücke. Es ist zur Anzeige gekommen, daß gegenwártig neue haierische falsche Sechs, Kreuzerstücke im Umlauf findf welche aus Kupfer gefertigt und gut verfilbert, mithin von keinem innern Werkhe fnd. Die Gravirung und Ausprägung derselben ist #hr. ruschend nachgeahmt, und nur die Buchstaben und Jahlen sind kleiner, als auf den echten; auch fällt, wenn sie auf einem Steine gerieben werden, das Kupfer sogleich in die Augen. - » Es wird daher Jedermann vor Annahme dieser falschen Muͤnze gewarnt, und den betreffenden Stellen aufgegeben, auf die Entdeckung dieser Falschmuͤnze alle Sorgfalt zu verwenden. Stutigart den 123. Januar 1879. Ministerium des Innern. v. Otto. General-Verordnung, die Aufhebung des nach der Landes-Ordnung an die Gemeinde-Kassen zu bezahlenden Burgerrechts-Aufsage-Gelds betreffend. De die in der Landes Ordnung lit. -z 4. 7. enthaltene Bestimmung, wonach sine#t der sein Bürgerrecht auflagen und außer diefseitiger Ob#skeit ziehen würde, Mdas mit so#r viel Gelds, wie er das erkauft, aufsagen solll“ an mehreren Orten des Könisreichs noch in Uebung, diese Bestimmung aber unvereinbar mit den ausge- sprochenen Grundsätzen des freien Zugs ist; so haben Seine Königliche Mesestät, auf #erstactetes Gutachten des Geheimen Raths, wevordnet) daß dieselbe aufgehoben) und sonach von# nun an keine Gemeinde mehr befugt seyn solle, volt aee g d Ausland wesziehenden Unterthanen irgend eine Loskaufs, Abgabe äu erhehen. " « Indem solcheß beemir aur oͤffenttichen Kenntniß gebracht wird, versieht man sich zü. den Kdnigl. Oberdmeern, daß sie für die Vollziehung dieser Verordnung pflichtmäßig besorgt seyn werden. Stuttgart den :8. Januar 13819. Ministerium Des Innern. v. O tt o. Konigliche Verordnung die Beferderung des Hopfenbaues im Königreiche betreffend. Se. Königl. Masestät haben in. Betracht, daß in dem Königreiche weit weniger Hopfen erzengt wird, als das Bedürfniß erfordert, daß aber die angestellten Versuche von Hopfen-Anlagen in verschiedenen Gegenden, einen vollkommenen brauchbaren Hopfen geliefert und einen das Unternehmen reichlich belohnenden Ertrag gewährt haben, zur Erleichterung und Begünstigung der Hopfenpflanzungen, fol- dendes sndrigst zu verordnen geruht: *