bo 1) Ist von den Landwirthen, welche Hopfenpflanzungen anlegen, der Zehente nebst den Landgarben nicht in natura zu fr#adern, sondern dafür ein gemäßigtes Aequipalent anzusetzen. 1) Zu den Hopfenpflanzungen find die forchenen und tannenen Stangen aus den berrschaftlichen, Gemeinde= und Stiftungs-Waldungen, da, wo die Abgabe ohne Nachtheil derselben geschehen kann, in den Huth-Preisen abzugeben. 3) Bei neuen Anlagen auf Allmanden und andern Neubrüchen, ist das bishe- rige niedrige Cataster dieser Plátze zehen Jahre lang nicht zu erhöhen, vorausge- seht, daß sie in solchem Zeitraum fortwährend zum Hopfenbau benutzt werden. 4) Sollen die Hopfenpflanzungen auf eigentlichen Neubrüchen zehen Jahre, auf bereits cultivirten Gründen aber, auf welchen der Zehente den beiden königlichen Cammern zusteht) drei Jahre lang von dem gehenten und den Landgarben befreiet bleiben. Zur Nachricht und Rachachtung wird dieses hiedurch öffentlich bekannt gemacht. Stuttgart den 238. Januar 1819. Ministerium des Innern und der Finanzen v. Otto. v. Weckherlin. Aufruf der Milirärpflic tigen zu der Jahres-Musterung v. 1610. Der Anfang der Jehres-Musterung der waffenféhigen fungen Mannschaft für Das Jahr 18:9. ist in sämmtlichen Oberamts-Bezirken des Königreichs auf den 8. Fe 1819. festgesetzt Es werden daher alle Milicärpflichtige, welche vom 1. Januar bis 31. Dezem, ber 1798. geboren sind, folglich im Laufe des Jahres 1318. das 20. Lebens = Jahr zurückgelegt haben) hiemit aufgerufen, sich, ohne eine weitere Aufforderung durch die einzelnen Oberämter zu erwarten) vor gedachtem Termin in ihrer Heimath ein- tufinden und bei der Musterung sich vor ihrem Oberames zu stellen. Ven dieser perfönlichen Stellung find nur diesenigen ausgenommen. welche nach dem 9. 5. und nach dem #. u4. Ut. a. bis f. des Rekruti#ungs, Gesehes von 1615. wegen ihres Berufs von der Aushebung ganz oder zeitlich befreit sind;sie haben jedoch vor dem Cder#m# ihres Uufenthalts, Orts sich zu stellen und über ihre Ver- hältnisse ein Zeugniß des lehtern an das Oberamt ihres Heimarhs-Orte noch vor dem s. Februar 181g. einzusenden. Alle diejenigen, welche dieses Auftufs ungeachtet bei der Musterung nichr er, scheinen, oder, wenn sie von dem persönlichen Erscheinen befreit ##nd ##e vorge- schriebenen Zeugnisse nicht noch vor derselben einsenden, werdent in soferne sie das Loos zur Aushebung treffen sollte, den bestehenden Verordnungen gemaß neben der. Seauestration, ihres Vermögens) sobald sie sich betreten lassen) in personliche Haft