Nro. 13. 1819. * Königlich-Württembergisches. Staats= und Regierungs-Blakt. Donnerstag, r. Mär z. Vorschriften zur Behandlung der Criminal-Inquisitions-Kosten. Mit 3 Formularen Lit. A. B. C. Da nach der neuen Etats-Einrichtung die Criminal- Inquisttions-Kosten auf den Etat des Justiz-Ministerium genommen sind, und von dem 1. Juli 1338. an für Bechnung desselben bezahlt werden, so wird in Absicht auf idre Behandlung, von dem gedachten Termin an, zur Bezweckung einer Gleichförmigkeit Folgendes hlermit verordner. K#1. Die Justiz-Aemter (Criminal, und Oberämter, künftig Oberamts-Gerichte), begahlen die sämmtlichen Kosten der bei ihnen vorkommenden Criminal-Untersuchungen; auf sie werden diese Koßen durch die Criminal-Senate der Kreis-Gerichrshöfe decernirt. Die Justik-Aemter richten sich in Beziehung auf die Anfertigung und Einsen- dung der Nosten Berzeichnisse an die erwähnten Eumnol= Senote nach den in der Justiz= Ministerial-Werordnung vom 31.. Dezember 18. 6. (Ctaattz= und Regie- rungs= Blatt v. Jahr 1317. Nro. 3.) ertheilten, allgemeinen Verschriften mit Be- tücksichtigung der in Betreff der inquirtrenden und decernirenden Behörden inzwi- schen schen eingetretenen Aenderungen und soweit solche, nach den hiernächst weite#n Sintretenden veränderten Berhältuissen, noch anwendbar sein werden. 5. x. Zum Behuf der Bezahlung wird den Justiz-Aemtern durch das Justiz-Ministerium bei den Kameral= Aemtern ein Credit auf destimmte Summen, welche sie nach Be- dürfutz erheben, verschafft. Ist dieser Credit nahezu erschöpft, so bitren sie durch den Criminal, Senat des betreffenden Krrie- Gerichtshofe bei dem Jupiz-Miatstenum um die Anweisung eines neuen Credits.