100 naue Nachweisung der am Ende des Jahrs nicht definitiv liquidirten, auf das künf- tige Etats-Jahr, als „Soll““ zu übertragenden Geid- Empfaͤnge nach dem Formu- lar Lit. B. von den Justiz- Aemtern einzusenden. In dieser Liquidation sind die für jeden Inquißten geleisteten Abschlags-Jahlun, gen nach den einzelnen Geld-SEmofängern zu speciffciren und ihre Richeigkeit und Uebereinstimmung mic den Abschlags" Quittungen durch zwei Oberamts= Gerichts- Beisitzer zu beurkunden. Mit dieser Liquidation muß zugleich die Jahrs-Abrechnung mit dem Gefangen- Wärter in Original eingeschickt werden. Die Justiz-Aemter bleiben für ihre Empfänge so lange verantwortlich, bis dieselbe durch decretirte und bezahlte Kosten vollständig liquldirt find. . 9. Bei dem Justiz= Ministerkum wird, wenn die einzelnen Abrechnungen der Justiz= Aemter eingekommen sind, viertelsährlich eine General, Ubrechnung über die Empfänge und Ausgaben aller Justiz= Aemter verfertigt und in duplo mit fümmtlichen von den Leztern eingeschickten Belegen der Staats= Hauprkasse zur summarischen Ver- rechnung zugestellt; diese #bergiebt dieselbe sogleich an die Ober-Rechnungskammer zur Prüfung, und bescheint nach geschehener Fe die Richtigkeit des zur Ver- rechnung übernommenen Betrags gegen das Justiz= Ministerium mittelst der Jurück- Vade des einen von ihr zu unterschreibenden Exemplars. 1 Die erste Haupt, Abrechnung wird von dem Justiz-Ministerium auf den 1. April d. J. gefertigt und begreift den Jeitraum vom 1. Juli 1818. bis 31. März 1819. Zu jenem Behufe Udergibt die Staats= Hauptkasse demselben, außer den §. 4. berührten Quittungen, bald möglich auch die von den Kameral= Aemtern bieber be- Gtahlten Kosten, Verzeichnisse und Abschlags-Quittungen, welche nach der vorge- beichneten Absonderung zur Aufrechnung für dieses Elats Jahr geeignet sind" mit einem. pecifiken Verzeichnisse darüber. Ueder den Haupt-Wetrag dieses Verzeichnisses wird von dem Justiz-Ministerium dagegen auf die nemliche Weise) wie es oben J(. 4. in Absicht auf die von der Staats-- Hauptkasse monatlich abzugebenden Huittungen über die einzelnen Geld- Vorschüsse bestimmt ist, ein summarischer Schein in Form einer Anweisung ausge- fertigt und der Staats- Hauptkasse zugestellt. " s.u. Was biernacht den Wieder, Einzug dersenigen Inquisitions= Kosten belangt, die von den Schuldhafeen zu ersesen Kad,) so liegt solcher den Kameral, Aemtern ob.