101 Die Justiz-Aemter haben zu diesem Ende die Verzeichnisse dergleichen Kosten, sobald sie decernirt und vollständig bezahlt sind, an die Kameral-Aemter und zwar bei iuländischen Inquistten an diesenigen, in deren Bezirk die letztern anfäßig Knd, bei Aus- läudern und Vaganten aber an jene, in deren Bezirk die Untersuchung statt hatte, gegen einen nach dem Formular Lit. C. auszustellenden Gegenschein abzugeben, welcher sodann von den Jutkiz-Aemcern dersenigen viertelfährigen UAbrechnung, wor rin das angegebene Kosten-Verzeichafß in Ausgabe gestellt ist, zur Beurkundung der Ausgabe beigeschlo sen wird. Die Kameral= Aemter haben biernach mit dem übernommenen Kosten, Verzeich= nisse die Richtigkeit ihrer Einnahme zu belegen. 5 12. Bei Untersuchungen gegen unvermögliche Ausländer und Vaganten, bei. welchen die Verurtheilung der Angeschuldigten in die Kasten voraussichtlich ist und die Deckung derselben, etwa durch den Verkauf in Beschlag genommener Effekten oder andere vorläusige Maasregeln bewirkt werden kann und gesehlich zuläßig ist, haben die Justiz= Aemter die Kameral= Uemter von dergleichen Berhältnissen in Zeiten und allenfalls auch vor Decretur der Kosten in Kenntniß zu setzen, damit diese hiernach das Fiskal, Interesse gehèrig zu besorgen im Stande sein mögen. - s.-IZ. « Jur Conerolirung der von den Kameral-Aemcern wieder einzuziehenden Kosten wird die Oderrechnungs-Kammer gelegenheitlich der Prüfung der viertelsährigen Haupt, Abrechnungen des Justiz-Ministerium den Kreis-Finanz-Kammern nament- liche Auszüge über die wieder einzuziehenden Kosten zufertigen lassen; damie diese bei Revision der Kameral= Amtsrechnungen mit letzteren verglichen werden können. Stuttgart den 37. Febr. 1619. Ministerien der Justix und der Finanzen. Manocler. Weckhberlin. v e 2 Der Rechto-Candidat Carl Georg Waͤcht er aus Matbach, welcher nach dem Resultate der mit ihm vorgenommenen ersteo Dienstprüfung das Prädikat II. Klasse Hlehr gut bestanden“ erhalten hat, ist auf sein Ansuchen als Referendár II. Classe bei dem Kdnigl. Gerichtshofe in Eßlingen ausgenommen worden. Stuttgart den 8. März 1619. Koͤnigl. Justiz- Ministerium. Maueler.