Zu diesem Rock kommen noch weisse kurze Beinkleider, weisse Weste, weisse seidene Strümpfe, Schuhe mit gelben Schnallen und Hut und Degen wie bev der gewöhnlichen Uniform hinzu. Die Oberamts-Richter sind jedoch jenen (Staats-) Uniforms-Rock zu tragen nur berechtigt, nicht verpflichter, und blos verbunden, bey feyerlichen Gelegenheiten zu der gewöhnlichen Uniform die vorbemerkten Unterkleider zu tragen. 2) Bey dem Oberamts-Gerichts-Aktuar besteht a) die gewoͤhnliche Uniform in dem Uniforms-Rock, der für die Oberamts-Rich- ter vorgeschrieben ist, mit dem Unterschiede, daß die Aufschläge dunkelblau sind. Unterkleider, Hut und Degen wie bey dem Oberamts-Richter. b) Zur Staats= Uniform wird der gewöhnliche Uniforms-Rock, dagegen Unter- kleider wie bey der Staats-Unisorm des Oberamts-Richters getragen. 5) Die Lioree des Gerichts-Dieners besteht in a) einem Ueberrock von dunkelgrauem Tuche, d) einer solchen Jacke, die bis zur Mitte der Schenkel herabreicht und im übrigen den Zuschnitt eines Fracks hat, P) einem solchen Gilet, d) solchen langen, weiten, über die Stiefel fallenden Beinkleidern, e) Bundstiefeln und einem einfachen runden Hut. Ueberrock und Jacke sind mit einem Vorstoße von amaranthrothem Tuch, und.s wie das Gilet, mit glatten gelben Knöpfen versehen. · ll.Oberamts-Petsonac. Die Uniform von diesem besteht, 1) bey dem Oberamtmann und zwar adie gewöhnliche Uniform in einem dunkelblaeuen Uniforms-Rock mit runden Aufschlägen von scharlachrothem Tuch und stehendem Kragen von der Farbe des Rocks, an welchem jedoch die bepden Ende drey Zoll breit (Decimal-Maas) mit scharlachrothem Tuch besetzt sind. An diesem Rocke befinden sich vornen acht gelbe Wappen-Knöpfe, welche alle zugemacht werden, zwey auf dem Kragen, (je einer an dem Schluß der Besetzung,)